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Vieh- und Schlachthofverwaltung eine Kutteleigebühr,
sei es für den einzuräumenden Platz, sei es nach der
Viehstückzahl, erhoben. In letzterem Falle beträgt
die Gebuͤhr für das Viehstück 10 8.
In der Kutteleigebühr ist die Entschädigung für
Benützung aller in der Kuttelei vorhandenen Ein—
richtungen inbegriffen.
Dieselbe ist auch zu entrichten, wenn in Anwen—
dung des 8 34 Abs. 8 der Schlachthofordnung die
Zubereitung der Kuttelwaaren außerhalb des Schlacht-
hofes gestattet worden ist.
Die Gebühr für Kuttelwaaren, deren Zubereitung
außerhalb des Schlachthofes gestattet worden ist oder
die von auswärts in die Kuttelei gebracht werden,
beträgt für den ganzen Kuttelschlag 50 , für ein—
zelne Wänste und Kalbsköpfe je 10 , endlich für
Kälberfüße bis zu 4 Stück ebenfalls 10 .
87.
Fleischaufschlag.
Die Pflicht zur Entrichtung des Fleischaufschlags
und die Höhe desselben bemißt sich nach den Be—
stimmungen der jeweils bestehenden Fleischaufschlags⸗
ordnung.
Die Erhebung geschieht gleichzeitig mit der
Schlacht- und bezw. Marktgebühr.
88.
Gebühr für Besichtigung des Schlachthofes.
Zur Besichtigung des Schlachthofes ist bei der
Schlachthofhebestelle eine Einlaßkarte zu erholen, für
welche eine Gebühr von je 20 Bzu entrichten ist.