Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Vieh- und Schlachthofverwaltung eine Kutteleigebühr, 
sei es für den einzuräumenden Platz, sei es nach der 
Viehstückzahl, erhoben. In letzterem Falle beträgt 
die Gebuͤhr für das Viehstück 10 8. 
In der Kutteleigebühr ist die Entschädigung für 
Benützung aller in der Kuttelei vorhandenen Ein— 
richtungen inbegriffen. 
Dieselbe ist auch zu entrichten, wenn in Anwen— 
dung des 8 34 Abs. 8 der Schlachthofordnung die 
Zubereitung der Kuttelwaaren außerhalb des Schlacht- 
hofes gestattet worden ist. 
Die Gebühr für Kuttelwaaren, deren Zubereitung 
außerhalb des Schlachthofes gestattet worden ist oder 
die von auswärts in die Kuttelei gebracht werden, 
beträgt für den ganzen Kuttelschlag 50 , für ein— 
zelne Wänste und Kalbsköpfe je 10 , endlich für 
Kälberfüße bis zu 4 Stück ebenfalls 10 . 
87. 
Fleischaufschlag. 
Die Pflicht zur Entrichtung des Fleischaufschlags 
und die Höhe desselben bemißt sich nach den Be— 
stimmungen der jeweils bestehenden Fleischaufschlags⸗ 
ordnung. 
Die Erhebung geschieht gleichzeitig mit der 
Schlacht- und bezw. Marktgebühr. 
88. 
Gebühr für Besichtigung des Schlachthofes. 
Zur Besichtigung des Schlachthofes ist bei der 
Schlachthofhebestelle eine Einlaßkarte zu erholen, für 
welche eine Gebühr von je 20 Bzu entrichten ist.
	        
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