Metadaten: Verhandlungen der ... Wanderversammlung Bayerischer Landwirte zu Nürnberg vom 12. bis 15. Mai 1895 (32. (1895))

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verschwindenden Kosten der Vermarkung seines neuen Besitzes 
noch aufbringen können. Und es liegt ja doch im Interesse jedes 
einzelnen Beteiligten, daß endlich aus dem Handelsverkehr mit 
Grundstücken die ohne Vermarkung unausbleibliche Unzuverlässig— 
keit und Unsicherheit schwindet und daß dem Käufer eines Grund— 
stückes, welches doch, nachdem es überhaupt Handelsartikel geworden, 
jedenfalls der wichtigste und ich möchte sagen ehrwürdigste Handels— 
artikel auf Gottes Erdboden ist, dieselbe Gewähr für die Voll— 
wichtigkeit des Kaufsobjektes geboten wird, wie sie dem Käufer 
eines Meters Tuch längst gesetzlich sichergestellt ist. 
Ähnlich liegt die Sache in allen jenen Fällen, in welchen 
die Beteiligten selbst die Grenzfeststellung durch den Geometer 
herbeiführen. Hier sollte doch auch die sofortige Grenzvermarkung 
gesetzlich angeordnet und geregelt sein. 
Würde durch die bevorworteten Gesetzreformen eine größere 
Zahl von Fällen von Grenzvermarkungen geschaffen, die immer 
wiederkehren, so ließe sich durch gemeinsamen Bezug billiger 
Markzeichen, durch Einrichtung periodischer Termine seitens der 
Geometer für den Messungs- und Vermarkungs ollzug der letztere 
wesentlich einfacher und billiger gestalten. Es könnte aber gerade 
für diese Fälle, wo die Mitwirkung des Geometers ohnedem ge— 
boten ist, auch noch weiter eine wesentliche Erleichterung insoferne 
eintreten, als eine Mitwirkung der Feldgeschworenen in diesen 
Fällen überflüssig erscheint und so das Geschäft vereinfacht und 
billiger wird. 
Das Gesetz vom 16. Mai 1868 weist ja allerdings den 
Feldgeschworenen im Wortlaut des Artikels 16 die ausschließliche 
Befugnis zu, Grenzzeichen zu setzen, zu richten und gegebenen 
Falles zu entfernen. Es kann diese Bestimmung aber doch von 
Anfang an nur mit großen Einschränkungen durchführbar erscheinen. 
Beispielsweise ist ein Zaun doch ein recht gutes und sicheres 
Grenzzeichen und doch wird Niemand den Feldgeschworenen die 
ausschließliche Befugnis zusprechen oder die Verpflichtung aufer— 
legen wollen, Grenzzäune zu setzen oder zu entfernen. Wenn 
man der Sache scharf auf den Grund geht, dürften denn auch 
schon die bei Feststellung und Beratung unseres Vermarkungs— 
gesetzes abgegebenen Erklärungen die geringe Haltbarkeit jener 
Gesetzesbestimmung erwiesen haben. Auf Anfrage erklärte damals
	        
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