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verschwindenden Kosten der Vermarkung seines neuen Besitzes
noch aufbringen können. Und es liegt ja doch im Interesse jedes
einzelnen Beteiligten, daß endlich aus dem Handelsverkehr mit
Grundstücken die ohne Vermarkung unausbleibliche Unzuverlässig—
keit und Unsicherheit schwindet und daß dem Käufer eines Grund—
stückes, welches doch, nachdem es überhaupt Handelsartikel geworden,
jedenfalls der wichtigste und ich möchte sagen ehrwürdigste Handels—
artikel auf Gottes Erdboden ist, dieselbe Gewähr für die Voll—
wichtigkeit des Kaufsobjektes geboten wird, wie sie dem Käufer
eines Meters Tuch längst gesetzlich sichergestellt ist.
Ähnlich liegt die Sache in allen jenen Fällen, in welchen
die Beteiligten selbst die Grenzfeststellung durch den Geometer
herbeiführen. Hier sollte doch auch die sofortige Grenzvermarkung
gesetzlich angeordnet und geregelt sein.
Würde durch die bevorworteten Gesetzreformen eine größere
Zahl von Fällen von Grenzvermarkungen geschaffen, die immer
wiederkehren, so ließe sich durch gemeinsamen Bezug billiger
Markzeichen, durch Einrichtung periodischer Termine seitens der
Geometer für den Messungs- und Vermarkungs ollzug der letztere
wesentlich einfacher und billiger gestalten. Es könnte aber gerade
für diese Fälle, wo die Mitwirkung des Geometers ohnedem ge—
boten ist, auch noch weiter eine wesentliche Erleichterung insoferne
eintreten, als eine Mitwirkung der Feldgeschworenen in diesen
Fällen überflüssig erscheint und so das Geschäft vereinfacht und
billiger wird.
Das Gesetz vom 16. Mai 1868 weist ja allerdings den
Feldgeschworenen im Wortlaut des Artikels 16 die ausschließliche
Befugnis zu, Grenzzeichen zu setzen, zu richten und gegebenen
Falles zu entfernen. Es kann diese Bestimmung aber doch von
Anfang an nur mit großen Einschränkungen durchführbar erscheinen.
Beispielsweise ist ein Zaun doch ein recht gutes und sicheres
Grenzzeichen und doch wird Niemand den Feldgeschworenen die
ausschließliche Befugnis zusprechen oder die Verpflichtung aufer—
legen wollen, Grenzzäune zu setzen oder zu entfernen. Wenn
man der Sache scharf auf den Grund geht, dürften denn auch
schon die bei Feststellung und Beratung unseres Vermarkungs—
gesetzes abgegebenen Erklärungen die geringe Haltbarkeit jener
Gesetzesbestimmung erwiesen haben. Auf Anfrage erklärte damals