fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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834. 
Alle mit Vieh beladenen in den Viehhof ver— 
brachten Wägen müssen nach ihrer Entladung durch 
die beauftragten Bediensteten der Eisenbahnverwaltung 
zum Zweck der Beseitigung etwaiger Ansteckungsstoffe 
vorschriftsmäßig gereinigt werden. 
Für die Reinigung der Wagen überhaupt und 
für die Beseitigung von Austeckungsstoffen insbesondere 
sind die nach den bestehenden Vorschriften jeweils 
bestimmten Gebühren zu entrichten. 
Bezüglich der Vornahme der Reinigung, sowie 
der Behandlung des aus den Wagen entfernten 
Düngers sind die Anordnungen der Viehhofverwaltung 
maßgebend. 
8 35. 
Es ist verboten, im Viehhof befindliche Eisen— 
bahnwägen ohne Erlaubniß der mit der Ueberwachung 
beaustragten Bediensteten zu entladen oder mit Vieh 
zu beladen. 
Es ist verboten, im Viehhofe Eisenbahnwägen 
zu beladen oder deren Beladung zu gestatten, so lange 
nicht die Reinigung derselben gemäß 8 34 statt— 
gefunden hat. 
Zuwiderhandelnde haften überdies der Stadtge— 
meinde für jeden hierauf entstehenden Schaden. 
836. 
Das durch den Viehhof führende Bahngeleise darf 
in keiner Weise mit irgendwelchen Gegenständen be— 
legt oder verstellt werden.
	        
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