16
—
13. u. 14. Sonntagsruhessim Handel; 1. Juli 1892.
13. Founnkagsruhe im Haudelsgewerbe.
Bekanntmachung vom 1. Juli 18092.
(Amtsblatt Nr. 75 Seite 2).
F3
gur Erläuterung des 34 im Ortsstatute vomJ Juli 1802 wird
bekannt gegeben, daß zu den daselbst bezeichneten und durch die
don der Kgl. Regierung getroffenen Ausnahmebestimmungen nicht
berührten Handelsgewerben, beispielsweise die Handlungen mit
Kolomialwaren, die Pfraguereien, die Blumenhandlungen und
geitungsspeditionen gehören.
Ferner wird bekaunt gegeben, daß der gewerbsmäßige Aus⸗
schant von Mineralwasser, sowie von Tee und Kaffee in Buden
als Schankgewerbe gemäß 8 108 1 der Reichsgewerbeordnung durch
die Vocrschriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe nicht
getroffen wird.
14. Sonutagsruhe im Handelsgewerbe.
Bekanntmachung vom 1. Juli 1892.
Amtsblatt Nr. 765 Seite M.
XR
3) Nach
md ðchank
horstellunger
gewerbe die
pendung.
Die be
gewerben un
se nel
huh oder ein
Pach
—Re
oder den au
Arbeitern an
Zzuamdh
owtarischen
5. Lnrnuhn
3
Im Auftrage der Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer
des Innern, vom 22. Juni 1892 wird auf folgende Punkte auf—
merksam gemacht:
1) Nach 8 41a der Reichsgewerbeordnung darf, insoweit an
Sonn⸗ und Festtagen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handels—
gewerbe nicht beschäftigt werden dürfen, ein Gewerbebetrieb in den
offenen Verkaufsstellen auch nicht stattfinden.
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen dieses Ge—
werbebetriebes an Sonn⸗ und Festtagen steht jedoch diese Be—
stimmung nicht entgegen, d. h. es hat bis auf weiteres bei den
betreffenden Anordnungen der allgemeinen Verordnung vom
21. Mai 1897, die Feier der Sonn- und Festtage betreffend, und den
zut ind lasenen Deeen Vorschriften sein
Verbleiben. Gfür Nürnberg gilt die ortspolizeili i
—— 99 polizeiliche Vorschrift vom
2) Nach 8 55 à der Reichsgewerbeordnung ist der Gewerbebetrieb
an Sonn⸗ und Itagen im Umherziehen, soweit er unter F 60 Absatz!
Ziffer 1Gbis 8 fällt, sowie der Gewerbebelrieb der in 8226 bezeich⸗
neten Personen verboten, wenn nicht die Distriktsverwaltungs⸗
behörden (für Nürnberqg: der Stadtmagistrat) Ausnahmen zulassen.
N Zu der Zeit der vorstehenden Bekanntmachung waren die Verordnung
* Juli 1862 und die ortapolizeiliche Vorschrisit vom 830 Marz 1886
nichlägio.
Es wir
ded unterferti
sewerbeordnu
gelassenen Au
hrer Stelle n
dammer de
donn⸗ und
—X
mittag und
den hochsen
tage und ar
häckereien
Beschüfthun
oormittags
Die qu
deiten die
don der Kar
Wenn
hehilfen