Metadaten: Humbert von Romans: Auslegung der Augustinerregel, dt. – Nürnberg, STN, Cent. VI, 46e

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13. u. 14. Sonntagsruhessim Handel; 1. Juli 1892. 
13. Founnkagsruhe im Haudelsgewerbe. 
Bekanntmachung vom 1. Juli 18092. 
(Amtsblatt Nr. 75 Seite 2). 
F3 
gur Erläuterung des 34 im Ortsstatute vomJ Juli 1802 wird 
bekannt gegeben, daß zu den daselbst bezeichneten und durch die 
don der Kgl. Regierung getroffenen Ausnahmebestimmungen nicht 
berührten Handelsgewerben, beispielsweise die Handlungen mit 
Kolomialwaren, die Pfraguereien, die Blumenhandlungen und 
geitungsspeditionen gehören. 
Ferner wird bekaunt gegeben, daß der gewerbsmäßige Aus⸗ 
schant von Mineralwasser, sowie von Tee und Kaffee in Buden 
als Schankgewerbe gemäß 8 108 1 der Reichsgewerbeordnung durch 
die Vocrschriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe nicht 
getroffen wird. 
14. Sonutagsruhe im Handelsgewerbe. 
Bekanntmachung vom 1. Juli 1892. 
Amtsblatt Nr. 765 Seite M. 
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Im Auftrage der Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer 
des Innern, vom 22. Juni 1892 wird auf folgende Punkte auf— 
merksam gemacht: 
1) Nach 8 41a der Reichsgewerbeordnung darf, insoweit an 
Sonn⸗ und Festtagen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handels— 
gewerbe nicht beschäftigt werden dürfen, ein Gewerbebetrieb in den 
offenen Verkaufsstellen auch nicht stattfinden. 
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen dieses Ge— 
werbebetriebes an Sonn⸗ und Festtagen steht jedoch diese Be— 
stimmung nicht entgegen, d. h. es hat bis auf weiteres bei den 
betreffenden Anordnungen der allgemeinen Verordnung vom 
21. Mai 1897, die Feier der Sonn- und Festtage betreffend, und den 
zut ind lasenen Deeen Vorschriften sein 
Verbleiben. Gfür Nürnberg gilt die ortspolizeili i 
—— 99 polizeiliche Vorschrift vom 
2) Nach 8 55 à der Reichsgewerbeordnung ist der Gewerbebetrieb 
an Sonn⸗ und Itagen im Umherziehen, soweit er unter F 60 Absatz! 
Ziffer 1Gbis 8 fällt, sowie der Gewerbebelrieb der in 8226 bezeich⸗ 
neten Personen verboten, wenn nicht die Distriktsverwaltungs⸗ 
behörden (für Nürnberqg: der Stadtmagistrat) Ausnahmen zulassen. 
N Zu der Zeit der vorstehenden Bekanntmachung waren die Verordnung 
* Juli 1862 und die ortapolizeiliche Vorschrisit vom 830 Marz 1886 
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