Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Zeil. Zweiter Abichnitt. 
Wurde dem Überlebenden Chegatten mehr als ehr 
Rindsteil beftimmt, fo ift der Überidhuß unter die Kinder 
erfter und zweiter Che zu teilen. 
Sit. XXXII Ge). 7 Ab? 
Siebenkecs läßt auch den Überlebenden Ehegatten 
am Überfhuß teilnehmen. Dies ift irrig: das Geieh er: 
mähnt den Überlebenden Ehegatten hier nicht, während es 
ion im Sale des Tit. XXKIM Gef. 6 Abi. 3 — im Falle 
mur erfteheliche Rinder vorhanden find — ausdrücklich ev: 
mähnt. Au Wölkfern ift Teil III S. 186 anderer An: 
Ichauung als Siebenfees. 
Im Falle der Einbuße muß ich die Frau mit den 
Sin: und Zugebrachten und Kindsteil begnügen 
Sit. XAXIT Gel. 8. Wölfern II ES. 189. und 
hat fie die von ihr nicht verjchuldete Einbuße nicht niit- 
zutragen; im Falle Überfchuffes gilt $ 44 Ubi. 1. Die 
Berlaffentchaft des Berftorbenen zzheit Lie Kinder erfter und 
zweiter Che zu gleichen Teiler. 
ESicbenbus sn 122 © ; 
135
	        
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