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Nachstehend wird der Wortlaut der durch Beschlüsse
der beiden städtischen Kollegien vom 11., 18. und
31. Mai ds. Irs. geänderten 83 16 Absatz 2 und
23 Absatz 2 der ortspolizeilichen Vorschriften vom
22. Juli 1892 „die Benützung des Nüruberger Vieh⸗
hofes betr.“ in ihrer dermaligen Fassung mit dem
Beifügen zur Kenniniß der Betheiligten gebracht, daß
diese Aenderungen durch Entschließung der k. Regierung
von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 19. Juni
ds. Irs. Nr. 12350, für vollziehbar erklärt worden
sind und am 1. Juli ds. Irs. in Kraft treten.
Nüruberg, den 28. Juni 1884.
A
Dr. v Schah.
E..Nr. 27050/ II.
10 Aosatz 2.
Für Rindvieh, Schafe und Kölber ist in der
Marktgebühr auch die unentgeltliche
erstmalige
Einstrenung in dem vom Magistrate jeweilig bestimmten
Umfauge inbegriffen. Weiter erforderliche Einstreu—
ungen haben die Vieheigenthümer auf ihre eigenen
Kosten zu beschaffen. Für Schweine und. eingestellte
Pferde wird unentge!!!' he Einstreuung überhaupt
nicht geleistet.
8 —
Das zur Fütterung ecforderliche Futter, sowie das
zur Einstreunug erforderliche Stroͤh, soweit es nicht
lach 8 16 Absatz 2 der Biehhofordunug unentgeltlich
geliefert wird, muß von der Viehhosverwaltung zu
Zen jeweils festgesetzten Preisen bezogen werden.