Volltext: 1834-1884 (2. Band)

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Kaspars Kerkerleben. 
darüber bezeigte (hY, daß er allen Leuten immer dasselbe vormache, 
(das Wundertier durfte doch Hiltels „Zuspruch“ nicht verlaufen 
lassen!)) unterließ er dieses zwar, weinte aber, daß er sein steigendes 
Pferd nicht mehr zeigen solle. Einmal fiel dies beim Aufsteigen 
um; da kam er ihm (möchte man nicht „selber“ weinen?) mit eiliger 
Zärtlichkeit zu Hülfe und äußerte sein Leid darüber, daß es sich wehe 
gethan. Er war vollends untröstlich, als er einmal den Gefangen— 
wärter einem dieser Pferde einen Nagel einschlagen sah.“ 
Wir haben hier eine dramatische Aufführung von einigen Para⸗ 
graphen der Selbstbiographie vor uns, zugleich manchen Zug, der 
von Kaspar aus dem Luginsland in seinen „Kerker“ zurückverlegt 
worden ist. Gegebenes Thema war der Satz des Briefes vom Mai 
1828: „ich habe ihn seit 1812 keinen Schritt weit aus dem Hause 
gelassen“. Dieser angebliche (von den weiteren Angaben des Briefes 
widersprochene) Haus arrest wurde durch endloses Hin- und Herreden 
zu einer Gefangenschaft auf „Brod und Wasser“, und zu einer 
Gefangenschaft braucht man einen Kerker. An diesem Kerker haben 
viele kluge Leute gebaut, wir können den Fortschritt der Arbeit noch 
ziemlich genau verfolgen. Feuerbach drückt das so aus: „Das Be— 
fremdende an K. H. bei seinem ersten Erscheinen zu N—rnberg ge— 
staltete sich in den nächsten Tagen und Wochen zu einem 
dunkeln, grauenhaften Räthsel, zu dessen Lösung man in mancherlei 
Vermuthungen vergebens den Schlüssel suchte.“ Und zwar in Wolken— 
kuckucksheim suchte. Denn wie kläglich hat man doch in Nürnberg 
die wertvollsten Indizien: Kaspars Tracht, seine Sprache, seine 
Handschrift, die Fabrikadresse des Papiers, seine Religion u. s. w 
während des ersten Jahres vernachlässigt! 
Wir betrachten zunächst Kaspars Kerker. Seine Grund— 
lagen sind seine Diät „Wasser und Brod'“ (— Gefängnisleben) und 
ein Satz des mitgebrachten Briefes gewesen: „ich habe ihn keinen 
Schritt weit aus dem Hause gelassen.“ 
Die römischen Ziffern eitsprechen den arabischen Ziffern der 
im II. Kapitel abgedruckten Bekanntmachung vom 7. Juli 
1828.
	        
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