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Kaspars Kerkerleben.
darüber bezeigte (hY, daß er allen Leuten immer dasselbe vormache,
(das Wundertier durfte doch Hiltels „Zuspruch“ nicht verlaufen
lassen!)) unterließ er dieses zwar, weinte aber, daß er sein steigendes
Pferd nicht mehr zeigen solle. Einmal fiel dies beim Aufsteigen
um; da kam er ihm (möchte man nicht „selber“ weinen?) mit eiliger
Zärtlichkeit zu Hülfe und äußerte sein Leid darüber, daß es sich wehe
gethan. Er war vollends untröstlich, als er einmal den Gefangen—
wärter einem dieser Pferde einen Nagel einschlagen sah.“
Wir haben hier eine dramatische Aufführung von einigen Para⸗
graphen der Selbstbiographie vor uns, zugleich manchen Zug, der
von Kaspar aus dem Luginsland in seinen „Kerker“ zurückverlegt
worden ist. Gegebenes Thema war der Satz des Briefes vom Mai
1828: „ich habe ihn seit 1812 keinen Schritt weit aus dem Hause
gelassen“. Dieser angebliche (von den weiteren Angaben des Briefes
widersprochene) Haus arrest wurde durch endloses Hin- und Herreden
zu einer Gefangenschaft auf „Brod und Wasser“, und zu einer
Gefangenschaft braucht man einen Kerker. An diesem Kerker haben
viele kluge Leute gebaut, wir können den Fortschritt der Arbeit noch
ziemlich genau verfolgen. Feuerbach drückt das so aus: „Das Be—
fremdende an K. H. bei seinem ersten Erscheinen zu N—rnberg ge—
staltete sich in den nächsten Tagen und Wochen zu einem
dunkeln, grauenhaften Räthsel, zu dessen Lösung man in mancherlei
Vermuthungen vergebens den Schlüssel suchte.“ Und zwar in Wolken—
kuckucksheim suchte. Denn wie kläglich hat man doch in Nürnberg
die wertvollsten Indizien: Kaspars Tracht, seine Sprache, seine
Handschrift, die Fabrikadresse des Papiers, seine Religion u. s. w
während des ersten Jahres vernachlässigt!
Wir betrachten zunächst Kaspars Kerker. Seine Grund—
lagen sind seine Diät „Wasser und Brod'“ (— Gefängnisleben) und
ein Satz des mitgebrachten Briefes gewesen: „ich habe ihn keinen
Schritt weit aus dem Hause gelassen.“
Die römischen Ziffern eitsprechen den arabischen Ziffern der
im II. Kapitel abgedruckten Bekanntmachung vom 7. Juli
1828.