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28. Grubenordnung; 26. Juli 1896.
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28. Grubenorduung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 25. Juli 1895.
(Amtsblatt Nr. 90 Seite 252).
Zu Artikel 73 Absatz 1 und 94 des Polizeistrafgesetzbuches.
Allgemeine Vorschriften.
81
Bei jedem Neubau eines Wohnhauses, bei dem Umbaue eines
Gebäudes zu einem Wohnhause oder bei einem solchen Umbaue
eines Wohnhauses, welcher einem Neubaue gleichkommt, ist die
Herstellung einer selbständigen, entsprechenden Abortanlage er—
oorderlich.
Für jede Familienwohnung ist eine eigene Abortabteilung herzu⸗
zellen Wird eine Familienwohnung nachtraͤglich in mehrere Familien⸗
wohnungen abgeteilt, so ist für jede derselben eine selbständige
Abortabteilung zu schaffen. Nur in ganz besonders gelagerten
Fällen kann ausnahmsweise hievon abgesehen werden. Bei Errichtung
hon Gebäuden, welche einer größeren Anzahl von Menschen zum
Aufenthalte dienen, z. B. Fabriken, Werkstätten ꝛc., ebenso bei der
Ummwandlung bereits bestehender Gebäude in Arbeitsräume vor—
stehender Art sind in der Regel selbständige Abortanlagen zu
errichten und gesonderte Aborte für Männer und Frauen herzustellen.
82.
Für die Aufnahme der Fäkalien bildet das Grubensystem
mit pneumatischer Eutleerungsweise die Regel. Es muß deshalb
jede Abortanlage mit einer Grube versehen sein. die pneumatisch
bollständig entleert werden kann.
In vesonders gelagerten Fällen kann jedoch die Polizeibehörde
auch Äbortanlagen nach anderen Systemen zulassen, z. B. Gruben
mit Verwendung von Torfmull, Tonnen (osses mobiles). Außer
den Fällen, in welchen Spülaborte mit Kläranlage und Überlauf
zugelassen werden, ist die Äbleitung neu angelegter Aborte, insoferne
es sich nicht um die Erneuerung bereits vorhanden gewesener
Aborte handelt, in fließende Gewässer, sowie in die Kanäle verboten.
Die Ableitung von Fäkalien in stehendes Wasser, ferner die
Verwendung von sogenannten Nachtkübeln in den Aborten, endlich
die Ableitung von Äborten in Dungstätten, sogenannte Misten ist
untersagt.
Die Ableitung von Pissoiren in fließende Gewässer oder in die
Nanäle ist nur mit besonderer Genehmigung der Polizeibehörde
gestattet. Dünger, Odelwasser, Abwasser ꝛc. darf nur in vorschrifts⸗
maßigen Gruben gelagert. bezw. gesammelt werden.