Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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28. Grubenordnung; 26. Juli 1896. 
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28. Grubenorduung. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 25. Juli 1895. 
(Amtsblatt Nr. 90 Seite 252). 
Zu Artikel 73 Absatz 1 und 94 des Polizeistrafgesetzbuches. 
Allgemeine Vorschriften. 
81 
Bei jedem Neubau eines Wohnhauses, bei dem Umbaue eines 
Gebäudes zu einem Wohnhause oder bei einem solchen Umbaue 
eines Wohnhauses, welcher einem Neubaue gleichkommt, ist die 
Herstellung einer selbständigen, entsprechenden Abortanlage er— 
oorderlich. 
Für jede Familienwohnung ist eine eigene Abortabteilung herzu⸗ 
zellen Wird eine Familienwohnung nachtraͤglich in mehrere Familien⸗ 
wohnungen abgeteilt, so ist für jede derselben eine selbständige 
Abortabteilung zu schaffen. Nur in ganz besonders gelagerten 
Fällen kann ausnahmsweise hievon abgesehen werden. Bei Errichtung 
hon Gebäuden, welche einer größeren Anzahl von Menschen zum 
Aufenthalte dienen, z. B. Fabriken, Werkstätten ꝛc., ebenso bei der 
Ummwandlung bereits bestehender Gebäude in Arbeitsräume vor— 
stehender Art sind in der Regel selbständige Abortanlagen zu 
errichten und gesonderte Aborte für Männer und Frauen herzustellen. 
82. 
Für die Aufnahme der Fäkalien bildet das Grubensystem 
mit pneumatischer Eutleerungsweise die Regel. Es muß deshalb 
jede Abortanlage mit einer Grube versehen sein. die pneumatisch 
bollständig entleert werden kann. 
In vesonders gelagerten Fällen kann jedoch die Polizeibehörde 
auch Äbortanlagen nach anderen Systemen zulassen, z. B. Gruben 
mit Verwendung von Torfmull, Tonnen (osses mobiles). Außer 
den Fällen, in welchen Spülaborte mit Kläranlage und Überlauf 
zugelassen werden, ist die Äbleitung neu angelegter Aborte, insoferne 
es sich nicht um die Erneuerung bereits vorhanden gewesener 
Aborte handelt, in fließende Gewässer, sowie in die Kanäle verboten. 
Die Ableitung von Fäkalien in stehendes Wasser, ferner die 
Verwendung von sogenannten Nachtkübeln in den Aborten, endlich 
die Ableitung von Äborten in Dungstätten, sogenannte Misten ist 
untersagt. 
Die Ableitung von Pissoiren in fließende Gewässer oder in die 
Nanäle ist nur mit besonderer Genehmigung der Polizeibehörde 
gestattet. Dünger, Odelwasser, Abwasser ꝛc. darf nur in vorschrifts⸗ 
maßigen Gruben gelagert. bezw. gesammelt werden.
	        
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