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August 1806 
447 
128. Faßeichordnung: 15. August 1896. 
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812. 
Der Faßeichmeister ist ferner verpflichtet, die an ihn gelangen— 
den Eichungsanträge rasch, genau, gewissenhaft und nach der Reihen— 
folge der Anmeldungen zu erledigen. 
Er haftet sowohl den Eichkunden, als auch der Stadtgemeinde 
gegenüber für die richtige Eichung und unverletzte Rückgabe der 
zur Eichung übergebenen Fässer. 
8 13. 
Über die vorgenommenen Eichungen hat der Faßeichmeister 
ein Faßeichregister nach den hiefür jeweils geltenden Vorschriften zu 
führen, aus welchem den Beteiligten unentgeltliche Auszüge zu er— 
teilen sind. Diese Auszüge — Eichbefund- oder Rückgabeschein — 
dienen zur Beurkundung der vollzogenen amtlichen Eichung und zu— 
gleich als Quittung über die erfolgte Entrichtung der Eichgebühr. 
Für die Benützung der gemeindlichen Faßeichanstalt sind 
folgende Gebühren zu entrichten: 
8 14. 
) bei der Ermittlung des Raumgehaltes eichpflichtiger Fässer, 
die durch die Allerhöchste Verordnung vom 21. April 1894 
festgesetzten Beträge; 
bei der Ermittlung des Raumgehaltes nicht eichpflichtiger 
Fässer: 
Für die Für die 
Ermittlung Ermittlung 
des des 
Raumgehaltes Raumgehaltes 
und ohne 
Stempelung Stempelung 
7 
Für ein Faß bis zu 106 Liter Raumgehalt. 
Für ein Faß von mehr als 108 Liter bis zu 2085 Liter 
Raumgehalt. .. , 
Für ein Faß von mehr als 205 Liter bis zu 410 Liter 
RKaumgehalt ... CM 
Für ein Faß von mehr als 410 Liter bis zu 610 Liter 
KRaumgehalt .G Dãñů 
Für ein Faß von mehr als 610 Liter bis zu 810 Liter 
Raumgehalt ....... 2 
Für ein Faß von mehr als 810 Liter Raumgehalt 
den letzten Betrag und für jede volle oder an— 
gefangene Stufe von 200 Liter mehr ein Mehr— 
ansatz von 
Mark 
2.20 
Mark 
210 
.20 
-.35 
45 
255 
40 
60 
-. 80 
1.90 
25
	        
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