59 —
28. Grubenordnung; 25. Juli 1895.
gontrohn
ichtidun
erplihe
vbetrehe
chahun
X
l, Unwes
Bei der Räumung sind die Gruben nicht mehr und nicht länger
zu öffnen, als dies unbedingt nötig ist.
Das Schlauchende ist, so lang es nicht mit dem Fasse in Ver—
hindung steht, sorgfältig zu schließen.
Durch eine entsprechende Holzkohlen- oder Kokefeuerung ist
für Verbrennung der aus dem Fasse während der Füllung ent—
steigenden Gase Sorge zu tragen.
Jedes Schreien und Lärmen, sowie jede sonstige unnötige
Belästigung der Hausbewohner, Nachbarschaft und Vorübergehenden
ist zu vermeiden.
8 34.
erpflichte
Fruhen
zahl qu⸗
n sowohl
X
„erhoten.
erpflichtet
on losses
Gruben
yon det
x Gruhe
zumung
rde auch
igern.
ringende
Auftrag⸗
Tag und
»r Grube
cher Frit
stnis zu
Der Grubenbesitzer ist verpflichtet, die Räumung seiner Abort⸗
grube während der in 88 26 und 27 festgesetzten Zeit an dem von
der Entleerungsanstalt bestimmten und rechtzeitig eroffneten Termine
bpornehmen zu lassen.
In den Fällen, in welchen eine gütliche Vereinbarung zwischen
dem Grubenbesitzer und dem mit der Grubenräumung Beauftragten
nicht erzielt wird, kann der Stadtmagistrat den Grubenbesitzer von
der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtung entbinden und nötigen—
alls einen geeigneteren Räumungstermin festsetzen.
Bis zum Räumungstermine hat der Grubenbesitzer die Abort⸗
grube freizulegen, ebenso den Weg zur Grube offen zu halten, damit
deim Eintreffen der Apparate sofort mit der Räumung begonnen
verden kann.
Kommt der Grubenbesitzer dieser Auflage nicht nach und ist
nfolgedessen die Reinigungsanstalt in dem sofortigen Beginne der
Arbeit behindert, so ist der mit der Grubenentleerung betrauten
Person für den hiedurch verursachten Zeitverlust von dem Gruben⸗
zesihzer eine besondere Gebühr zu bezahlen und zwar für jede
angefangene Stunde 3 Mark.
Finwerfen fremder Stoffe.
8 35.
Es ist verboten, Haus⸗, Küchen⸗. gewerbliche und sonstige,
die pneumatische Eutleerung erschwerende Abfälle, beziehungsweise
Gegenstände, wie Bauschutt, Scherben, Steine, Hobelspäne, Bürsten,
dunwen ?ꝛc. in die Abortrohrleitungen oder Abortgruben zu werfen.