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Fugen satt mit einer Mischung von einem Teile Zement und
zwei Teilen Sand auszugießen.
Wird der Stall gedielt oder mit Bruckriegeln versehen, so
ist unter den Dielen oder Bruckriegeln die vorbeschriebene
wasserdichte Pflasterung oder ein 0,3 m. starker Beton an⸗
zulegen.
Das Pflaster oder die Betonsohle ist mit Gefälle gegen eine
Harnsammelgrube, die bei keinem Stalle der angegebenen Art
fehlen darf, anzulegen.
Für die Anlage der Sammelgruben, für welche gleichfalls
polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, gelten die Bestimmungen
der Ziff. 9 und 4 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 25. Januar
1873, die Einrichtung und Entleerung von Abtritten, Dung—
und Versitzgruben betr.
2) Es ist verboten, den Harn in Abtrittgruben oder ohne
besondere polizeiliche Erlaubnis in Kanäle zu leiten.
3) Bei schon bestehenden Ställen muß die Sohle wasserdicht,
wie oben in Ziff. 1 vorgeschrieben, hergestellt werden:
wenn durch amtliche Erhebungen konstatiert wird, daß
die bestehende Einrichtung gesundheitsgefährdend für
Menschen oder Stalltiere wirkt;
wenn an einem Stalle bauliche Arbeiten von einem solchen
Umfange vorgenommen werden, daß sie einer Neuher⸗
stellung gleichkommen;
venn sich begründete Klagen der Nachbarn über Be—
lästigung durch solche Anlagen ergeben;
wenn auf Grund technischen Befundes sich ergibt, daß
der mangelhafte Zustand eines Stalles zu Verunreini—
gungen des Bodens führt.
4) Stallbelege und Harnsammelgruben müssen stets in
ordnungsmäßigem Zustande erhalten werden.
In dieser Beziehung vorgefundene Mängel müssen binnen
der polizeilich gesetzten Frist aus Auftrag stets gründlich beseitigt
werden, und ist die Polizeibehörde zur unbehinderten Kontrole
der Ausführung solcher Reparaturen befugt.
5) Die Polizeibehörde kann auch bei bestehenden Ställen
die teilweise Anwendung der Vorschriften über Neuanlagen dann
anordnen, wenn dies zur Hebung befundener Mänagel als 4weck—
dienlich erscheint.
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6) Sobald Harnsammelgruben der Anfüllung nahe sind,
ferner auf jeweilige besondere polizeiliche Anordnung und in
diesem Falle innerhalb der polizeilich vorgesteckten Frist müssen
sie ordentlich gereinigt werden.