Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Fugen satt mit einer Mischung von einem Teile Zement und 
zwei Teilen Sand auszugießen. 
Wird der Stall gedielt oder mit Bruckriegeln versehen, so 
ist unter den Dielen oder Bruckriegeln die vorbeschriebene 
wasserdichte Pflasterung oder ein 0,3 m. starker Beton an⸗ 
zulegen. 
Das Pflaster oder die Betonsohle ist mit Gefälle gegen eine 
Harnsammelgrube, die bei keinem Stalle der angegebenen Art 
fehlen darf, anzulegen. 
Für die Anlage der Sammelgruben, für welche gleichfalls 
polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, gelten die Bestimmungen 
der Ziff. 9 und 4 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 25. Januar 
1873, die Einrichtung und Entleerung von Abtritten, Dung— 
und Versitzgruben betr. 
2) Es ist verboten, den Harn in Abtrittgruben oder ohne 
besondere polizeiliche Erlaubnis in Kanäle zu leiten. 
3) Bei schon bestehenden Ställen muß die Sohle wasserdicht, 
wie oben in Ziff. 1 vorgeschrieben, hergestellt werden: 
wenn durch amtliche Erhebungen konstatiert wird, daß 
die bestehende Einrichtung gesundheitsgefährdend für 
Menschen oder Stalltiere wirkt; 
wenn an einem Stalle bauliche Arbeiten von einem solchen 
Umfange vorgenommen werden, daß sie einer Neuher⸗ 
stellung gleichkommen; 
venn sich begründete Klagen der Nachbarn über Be— 
lästigung durch solche Anlagen ergeben; 
wenn auf Grund technischen Befundes sich ergibt, daß 
der mangelhafte Zustand eines Stalles zu Verunreini— 
gungen des Bodens führt. 
4) Stallbelege und Harnsammelgruben müssen stets in 
ordnungsmäßigem Zustande erhalten werden. 
In dieser Beziehung vorgefundene Mängel müssen binnen 
der polizeilich gesetzten Frist aus Auftrag stets gründlich beseitigt 
werden, und ist die Polizeibehörde zur unbehinderten Kontrole 
der Ausführung solcher Reparaturen befugt. 
5) Die Polizeibehörde kann auch bei bestehenden Ställen 
die teilweise Anwendung der Vorschriften über Neuanlagen dann 
anordnen, wenn dies zur Hebung befundener Mänagel als 4weck— 
dienlich erscheint. 
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6) Sobald Harnsammelgruben der Anfüllung nahe sind, 
ferner auf jeweilige besondere polizeiliche Anordnung und in 
diesem Falle innerhalb der polizeilich vorgesteckten Frist müssen 
sie ordentlich gereinigt werden.
	        
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