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Vielleicht hoffte der Rat, mit diesem Generalverfahren
diese Periode der Unsicherheit und des Schwankens
endgültig abzuschliessen.
Dies für unser Handwerk so ereignisreiche Jahr
bringt endlich noch einen interessanten Fall von Ge-
werbepolizei. Ein Plattner hat die Lieferung etlicher
Plattnerarbeit an einen Amberger übernommen, aber,
wie der Zusammenhang des am 8. X. erscheinenden
Verlasses ergibt, die Lieferungsfrist nicht eingehalten.
Nun erhält er glait zugesagt, damit er den harnasch
seinem erpieten nach in 8 tagen den nechsten fertig
oder, wenn er daz nicht tett, werd ain rat straff
darinnen gegen im furnem (fertigen im Sinne von
auf die Fahrt bringen, also liefern). Jedenfalls hatte
der betreffende Meister versäumt, seine Arbeit bis zur
Gelegenheit des Geleits fertigzumachen oder unter
jenem abzusenden, damit nun durch Nichteinhaltung
der Frist nicht das Nürnberger Gewerbe überhaupt
in Misskredit kommt, stellt der Rat dem Betreffenden
ein Spezialgeleit zur Verfügung. Es ist wohl so zu
denken, dass die Waren mit einem Boten oder der-
gleichen, der von Nürnberg nach Amberg zu gehen
hatte, mitgeschickt werden durften. Denn ein ganz
besonderes Geleit eigens für die Überbringung dieser
Waren darf man wohl kaum annchmen, da der Ver-
lass keinen Hinweis auf eine zu zahlende Entschädigung
enthält, welche der Rat für ein extra zu stellendes Geleit
sicher beansprucht hätte. Der Verlass droht endlich
dem Meister Bestrafung an, wenn er auch diese Frist
wieder nicht einhält.
Die Schwierigkeiten mit den Hammermeistern
scheinen durch den oben behandelten Verlass tat-
sächlich beigelegt zu sein, denn das Jahr 1513 zeigt
den Rat, bezeichnenderweise im Mai!, bestrebt,