Metadaten: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

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4,05 
27, 0, 
8290, 
153.00 5 
465,107, 
NI,lo, 
w/oo , 
79.00, 
ehruar ab⸗ 
I67 (8110). 
Finanzwesen 
439 
Sebühren wurden eingenommen.... 6* 
Für 72 (38) Hunde wurden die Gebühren nachträglich für das 
Vorjahr entrichtet mit.... . 923 462, 
Für 40 (59) gelöste Ersatzmarken gingen ein... 7* 20 20, 
—JJ — 
18 21, 
Gesamteinnahme . . 104482 103 853 M 
Von den nach Abzug der erwachsenen Kosten verbliebenen Beträgen flossen der Stadt⸗ 
hauptkasse als Reineinnahme zu 51611,81 (51 308,87) M. 
—A0000 konnten, ergaben sich nur 
51,81 (905,88) M. 
Einschließlich der 1 079 (1104) Umschreibungen infolge Verkaufs von Hunden belief sich 
die Gesamtzahl der Einträge im Bundeanmelderegister auf 9 361 (0 322). 
1910 
103 827 
1909 
103 383 4 
Die der Kasse des Gebührenamts übertragene Einziehung der Lustbarkeitssteuer, Strafen 
usw. wurde als unzweckmäßig befunden und wieder aufgehoben. 
In der Einhebungsweise der Gebühren ist gegenüber dem Vorjahr keine Anderung 
eingetreten. Dagegen haben die Gebühren selbst, namentlich die für Beschlüsse und Bescheide 
n Verfolg der Absicht der Novelle zum Gebührengesetz vom 20. April 1010 fast durchgängig 
eine Erhöhung erfaähren. 
Der wirkliche Anfall an Gebühren und Strafen für die beiden letzten Jahre ist in folgen— 
der Aufstellung nachgewiesen. 
10. Gebühren. 
Art der Gebühren 
1010 1000 
M 4 
167 800,84 152 816, 30 
6702,87 6138,80 
oo 125,00 62 362,00 
o 7,80 23 086. 25 
— 870,00 
276 537. 77 24 280.47 
Bescheidgebühren. . . . 
Vorlade- u. Zustellgebühren 
Zeimatrechtsgebühren . .. 
Bürgerrechtsgebühren. .. 
Strafen...... . . 
Summe .. 
Gegen das Vorjahr: 
Mehrung .. 
— 
BZi 248,34 — 
l —8 
Vorlade- und Zustellgebühren sind hier nur insoweit vorgetragen, als sie aus gebühren— 
oflichtigen Berhandlungen erwuchsen und vom Gebührenamt erhoben wurden. 
Die Einnahmen an Beimatrechtsgebühren und Strafen sind, wenn auch unbedeutend, 
gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen, während alle übrigen Einnahmearten ein Mehr er— 
bracht haben. 
Einhebungen für andere Behörden. Infolge der Gebührennovelle vom 
29. April 19010 wurde durch Art. 220 des Gebührengesetzes neuester Fassung die Erhebung 
einer besonderen Abgabe zur Staatskasse für die Verleihung einer Konzession oder Erteilung 
einer Erlaubnis (sogenannte Konzessionssteuer) eingeführt. Die Einhebung, Beitreibung und 
Ablieferung dieser staatlichen Abgaben wurde dem Gebührenamt übertragen. 
Für Rechnung der Kgl. Bersicherungskammer wurden vom städtischen Gebührenamt 
eingehoben und abgeliefert: 418 147, 85 (307 560,18) M. Brandversicherundsbeiträge und
	        
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