110
einen Trunk mit einander thun, fo foll ihnen das dergeftalt zuge:
affen fein, daß ihrer einer nit über eine Maag Weines zum jeßigen
Sage vertrinke, und daß fie aud) zu rechter Zeit wieder von einander
gehen follen.
Bum achten foll feiner ein unzüchtig Lied bei folder Verfammlung
nit fingen, noch unzüichtige Reden führen, gleichfalls bei Vermeidung
der obrigkeitliden Strafe.
Zum neunten: e8 follen die Gefellen ihren Wirth mit Borgen nit
befchweren, fondern ein jeder feine Maaß Weines und was er verzehrt
hat, alsbald baar bezahlen.
Zun zehnten foll Feiner den andern freventlidher Weije Lügen
jtrafen, noch fi fonften rumorifch oder Haderfüchtig erzeigen, fondern
in foldher Zeit durchaus friedlich und freundlich zu den andern fein.
Bum elften foll Feiner den andern zum Zutrinken oder Überfluß
des Weines nöthigen, fondern ein jeder trinken, was feine Nothdurft
erfordert.
Zum zwölften follen bei ihnen alle Spiele eingeftellt und verboten
merden.
Bum Ddreizehnten follen die Gefellen auch außerhalb genannter zu-
zelaßner Beit fonft Feine andere Verfanımlung Haben oder Halten.
Zum vierzehnten: welder SGefell nit auf die feftgefeßte Zeit ohne
rechte, ftatihaffe Gründe Konunt, der foll fchuldig fein, den andern
eine halbe Zeche, nämlich fo viel eine halbe Maafß Weines Kojtet, zu
geben, mweldeS Geld fie zufamımen in eine Büchfe legen, armen und
franfen Gefellen eines jeden Handwerks zu Helfen.
Zum fünfzehnten und legten follen weder die gefhworenen noch
Bufchick-Neifter, fo bei diefer Zufanimenkunft fein werden, auch nicht
die Gefellen irgendwie berechtigt fein, irgend eine Strafe unter oder
bei fich felbft vorzunehmen, e8 wären denn fo gar geringe Sachen, die
um bie Obrigkeit nicht zu behelligen, mit einer Maaß Weines, aber
nit darüber, zu beftrafen mwüren. Was aber andere Gegenftände der
Umfrage, die fi auf die Unredlichkeit u. a. beziehen, anlangt, fo
follen die Gefellen janınıt den gefhworenen und Zufchiek = Meiftern
fhuldig und verbunden fein, alsbald des anderen Tages es einem ehr:
baren Rat anzuzeigen und ihre Chrbarkeiten darin erkennen zu laffen.
Wenn das aber nicht gefhähe, fo würde ein ehHrbarer Rat gegen foldhes
Verbrechen mit gebührender Strafe ein foldy oberherrlides Sinfehen
haben, daß fie ihrer Chrbarkeit Mikfallen in der That fpüren follten.
athabefchluk vom 18. Dezember 1578.