Inhaltsverzeichnis: Veit Dietrich, Tischredensammlung – Nürnberg, StN, Cent. V, App. 75

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Finanzwesen 
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Es ist darauf zu sehen, daß die Einkassierer jeden Tag das eingehobene Geld voll abliefern und die nicht bezahlten 
Zuittungen zurückgeben, sowie daß letztere sorgfältig aufbewahrt werden. 
Die Ablieferungen der Einkassierer können auf Grund der Einzugslisten summarisch gebucht werden. 
Die Entleerung der Geldbehälter an den Gasselbstmessern hat durch die Einkassierer zu erfolgen, es ist aber als 
Begleiter und zur Kontrolle ein Ableser mitzugeben. 
Die Einkassierer haben besondere Ablieferungsbücher zu führen, in welchen vom Buchhalter der betreffenden 
Abteilung die Empfangsbescheinigungen zu entwerfen und unter Angabe der Tagebuchseite gegenzuzeichnen sind. 
Die Ablieferung des Geldes hat an den Kassenführer zu erfolgen, welcher die Quittung unter Beifügung der 
Kassebuchseite zu unterzeichnen hat. 
Rückstandsführung und Beitreibung. 
86. 
Die von den Einkassierern überwiesenen Rückstände sind in einem Rückständebuch einzutragen, in welchem die 
Zahlungen einzeln zu buchen sind. 
Die Mahnung der säumigen Schuldner hat durch die Einkassierer stattzufinden, wofür bei Schuldigkeiten für elek— 
trischen Strom und Wasser die festgesetzte Mahngebühr von 15 5 in Anrechnung zu bringen ist. 
Den Einkassierern sind zu diesen Mahnungen die Quittungen mitzugeben, damit von denselben die Beträge 
gleich erhoben werden können. 
Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, dann sind bezüglich der Gebühren für den elektrischen Strom und für Wasser 
die vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisse zu fertigen und an das Vollzugsamt zur Durchführung der Zwangsvollstreckung 
abzugeben. 9— 
Wenn Abnehmer weder an den Einkassierer noch nach erfolgter Mahnung innerhalb der hierfür bestimmten Frist 
an die Kasse bezahlen, so hat letztere sofort dem betreffenden Werke hiervon Mitteilung zu machen, damit die nötigen 
Anordnungen, wie Absperrung der Leitung usw. getroffen werden können. 
Zur Absperrung von Wasserbezügen ist Berfügung des zuständigen magistratischen Berichters notwendig. 
Die Absperrung von Gas und elektrischem Strom ist nach vorheriger erfolgloser Androhung von der be— 
treffenden Direktion zu verfügen. 
Einnahmen für Koks und sonstige Nebenprodukte, Vorauszahlungen für Zu— 
leitungen usw. 
87. 
Die Buchung der Einzahlungen für Koks und die übrigen Nebenprodukte, dann der Vorauszahlungen für Zu— 
leitungen usw. ist einem besonderen Beamten übertragen, welcher die Quittungen zu entwerfen und unter Anführung 
der Tagebuchseite gegenzuzeichnen hat. 
Die Einzahlung hat nur an der Kasse gegen Unterzeichnung der Quittung und Angabe der Kassenbuchseite durch 
den Kassenführer zu erfolgen. 
Von den Kokseinzahlungen und den Vorauszahlungen für Zuleitungen sind die Werke in entsprechender Weise 
zu verständigen. 
Ablieferung an die Stadthauptkasse. 
88. 
Die Ablieferung der Einnahmen hat in runden Beträgen jeden Tag bis abends 6 Uhr an die Stadthauptkasse 
zu erfolgen. Ist dies aus irgendeinem Grunde einmal nicht möglich, dann ist die Ablieferung am darauffolgenden Werk— 
tage bis 9 Uhr vormittags zu vollziehen. 
Über die Ablieferungen ist ein Bescheinigungsheft zu führen, das vor der Abführung des Geldes dem Leiter der 
Kasse behufs Vortrages in einem Kassenbuch vorzulegen ist. 
Als Wechselgeld darf ein Betrag bis zu 300 zurückbehalten werden. 
Tagebuchführung und Tagesabschluß. 
8 0. 
Der erste Beamte einer jeden Abteilung hat ein Tagebuch, der Kassenführer ein Kassenbuch zu führen. 
Die einzelnen Abteilungen haben an jedem Werktag bis abends 5 Uhr das Tagebuch abzuschließen und dem Leiter 
der Kasse vorzulegen. 
Dieser fertigt eine Zusammenstellung der sämtlichen Tagebuchsabschlüsse und stellt das Kassensoll fest. 
Zur gleichen Zeit hat der Kassenführer sein Kassenbuch abzuschließen und das Ergebnis dem Leiter mitzuteilen. 
Zur Bestätigung der Übereinstimmung ist die Zusammenstellung und der Kassenbuchabschluß vom Leiter der 
Kasse und dem Kassenführer zu unterzeichnen. 
Hierauf ist in Gegenwart des Leiters der Kasse ein Kassensturz vorzunehmen, über dessen Ergebnis eine Auf— 
chreibung zu führen ist. 
Allenfalls sich ergebende Kassenüberschüsse sind in ein besonderes Bormerkungsbuch einzutragen und in der Kasse 
gesondert zu verwahren.
	        
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