Objekt: Die geologischen Verhältnisse der Umgegend Nürnbergs (der mittelfränkischen Keuperfläche und des Frankenjura)

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bezüglidh der Profejjionaldelitte noch die Stadt Bozen zu Hören. 
Borher jhon war Herborgehoben worden, daß nicht alle, die den 
Markt vor dem Kriege befucht Hätten, jekt zugezogen worden feien. 
Die veronefijhHen Consules, nad) deren Beifpiel die udikatur 
angeftellt worden fei, Hätten audh mande Kechte nicht, 3. B. das 
privilegium de non appellando. Claudia teilte nun ihre Anficht 
dem Landeshauptmann und dem Kammerpräfidenten mit und er: 
forderte weiteres Gutachten !). AuzZ dem Berichte WolkhHaufens 
und Marquard SOiller3 vom 12, April 1634?) erfieht man 
endlich den Grund der Eile der Fürftin, wie fo oft bei Privileaten, 
den Wunfh nad) einem Darlehen bei den BPetenten. Die beiden 
Beamten Haben Wagner beigezogen, da e8 fidh um ein Darlehen 
bei den Kaufleuten gehandelt Habe. Die DarlehenzhHandlung Hatte 
fi aber „geftreckt“, weil Mißhelligkeiten zwijdhen dem Landrichter, 
Stadt und Kaufmannsgericht entftanden. Um die Sachen auZ= 
zugleidhen, ließ man die Richter und consiglieri fommen, febte ihnen 
auseinander, warum die Publikation der Privilegien auf fi warten 
(afje, übergab ihnen inzwijden ein Memorial mit der Zuficherung 
baldiger Veröffentlichung und Berzidht auf den Vorbehalt der Nul- 
lität in dem Falle, wenn der Aktuar nicht antwejend fein follte, 
und infinuierte [Oließlid pro interim die Capitula dem Landrihter 
und Stadtrat unter Einforderung eines Bericht. Lebterer hlägt 
vor, alle Handels=- und Wechjelfadhen zunädhjt vor dem Stadt= und 
Sandgericht zu unterfuchen, dann aber an daz Marktgericht die vor 
dasjelbe gehörigen Sachen zu weijen; jedenfalls follten Nitterfohaft 
und Adel, Bürgerfhaft und Gemein nur unter das Tyroler Land- 
vet fallen. Wolkhaufen und Schiller unterfuchen nun, ob 
eine Scheidung zwijhen Einheimijhen und Fremden möglich it, 
und fommen zum negativen RNefultat: natürlich jeien aber die Land 
leute, weile nicht Kaufleute feien, fondern nur mit ihnen zu thun 
hätten, von der IJudikfatur ausgefehloffen. Eine italienifhGe Gegen» 
eingabe der Kaufleute beruft fich für die Ynappellabilität auf die 
Setwohnheit anderer Meflfen, fere e piazze, um die langen Streitig- 
feiten und Hohen Ausgaben abzukürzen, und fOÖlägt für die Pro- 
felfionaldelikte ein Strafmarimum von 50 fl. vor. 
WolkhHaufen und Schiller ermäßigen dasfelbe auf 25 fl. 
find mit dem Wegfall der Appellation, die bei der Kudikatur 
Wagner’3 au nidht vorbehalten worden fei, einverftanden, da ia 
!) 81. März 1634, Akten a. a. D. 
27 Aiten a. a. OD.
	        
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