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Dem Magistrat bleibt es überlassen, diese Ueber—
wachungsvorschriften je nach Bedürfniß zu ändern
oder zu ergänzen.
Solche Aenderungen und Ergänzungen sind jedoch
den Marktgästen und sonstigen Betheiligten vorher in
ausreichender Weise bekanut zu geben.
V. Fütterung und Pflege des Viehes.
823.
Alles Vieh, welches während oder außerhalb der
Marktzeit dem Viehhofe zugeführt wird oder nach
dieser Zeit auf demselben verbleibt, ist zu den fest⸗
gesetzten Fütterungszeiten ausreichend zu füttern und
entsprechend zu verpflegen.
Das zur Fütterung erforderliche Futter, sowie
das zur Einstreuung für die Schweine und Pferde
erforderliche Stroh muß von der Viehhofverwaltung
zu den jeweils festgesetzten Preisen bezogen werden.
Futter und Streu auf den Viehhof selbst mitzu⸗
bringen, selbst wenn solches angeblich nicht zur Fütterung
u. s. w. verwendet werden soll, ist verboten.
Alles Vieh, welches Nachmittags 4 Uhr noch im
Viehhof anwesend ist, muß mindestens um diese Zeit
gefüttert werden.
824.
Zum Bezuge von Futter ist ein Futterschein bei
der Viehhofverwaltung zu erholen.
Die Abgabe des Futters erjolgt durch den Futter—
meister. Demselben ist gestattet, unter seiner Haftung