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wendige Mittel zur Erreichung des Zweckes, nämlich auf die
Existenz der bürgerlichen Vereinigung selbst.“ So ist nun die
bürgerliche Gesellschaft eine Anstalt zur möglichen Sicherheit.
Aber in dieser ist noch keine rechtlich-konstituierte Macht vor-
handen, welche die verpflichteten Kräfte zu ihrem Wohl lenken
könnte. Jeder Einzelne ist Interpret seines Bürgervertrages.
Darum ist keine Einheit des Willens, der Kräfte, keine Har-
monie in der Tätigkeit der Bürger und keine Erreichung des
Zwecks der Gesellschaft möglich.!)
„O0dx drafıdv roluxorpavın eic Koloavoc Eotw“
Menschen bleiben überall Menschen. Also muss ein orga-
nisierender Wille vorhanden sein, der Interpret des Gesell-
schaftsvertrages ist. Ihm unterwerfen sich alle durch den
Unterwerfungsvertrag (pactum subjectionis), durch ihn erteilen
die Bürger einer Person das Recht, den Willen aller zum ge-
meinsamen Zweck der bürgerlichen Gesellschaft zu leiten und
konstituieren damit einen Willen, „dessen besondere Ent-
schlüsse als gemeinschaftliche Entschlüsse aller Bürger aner-
kannt werden sollen‘. Dieses Organ des allgemeinen Willens
heisst Regent, Oberherr. Je nachdem er durch den Gesamt-
willen aller Bürger oder in einer physischen Person oder einem
Corpus von Optimaten dargestellt wird, heisst die Gesellschaft:
Demokratie, Monarchie oder Aristokratie.
Der Regent?) hat „die Rechte der Gesellschaft auszuüben
und den Willen der Untertanen gemäss dem Staatszwecke zu
bestimmen. Diese Regierungsrechte können ...ım vier Klassen
gebracht werden: In das Recht der Oberaufsicht (jJus
supremae inspectionis), das Recht zu verfügen (jus legis-
lationis), das Recht, die Untertanen zu richten (potestas
judiciaria) und das Recht, alles, was er nach den, vorhergehenden
Rechten bestimmt hat, zu exe quieren (potestas executorla)”‘.
In. Annahme des letzteren Rechts weicht Feuerbach ab von
Montesquieu, der nur die Dreiteilung der Gewalten im Staate
Irennt. wie auch andere Zeitgenossen (z. B. Schmalz) es getan.
1) Antihobbes S. 30/31. ?®) S. 26. cfr. Dieselbe Einteilung der Staatsver-
träge findet sich in A. v. F/’s „philosoph.-iurist. Abhandlung über den .Hoch-
verrat“ S 43