Volltext: "Barbara Harscherin", Hans Sachsens zweite Frau

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geben hab, sol man fleys thon, die auch zehanden zebringen, und so 
vil umer muglich vorkommen, damit si nit verner ausgehen. 
Desgleichen soll auch der Sachs, schuster, zered gehalten 
werden seiner gemachten vers halben) und dann nach beder ge— 
habter antwort peym radt fragen, ob man auch straf wol gegen 
ine vornemen oder nit. 
Bey dem Oseander sollen auch die beschiden herrn auch 
eins radtz misfallen und den nachtail, der gemainer stat derohalben 
entstheen mocht, furhalten, das er auch pillich sich, solchs an wissen 
und willen eins erbern radt ausgehen zelassen, enthalten het und 
furohin entlich enthalten soll. 
Cle. Folckmer. 
Quinta, 28. marcij 1627.6) 
Dem Guldenmund ableynen, der genomen büchlin halb 
erstattung zuthuen oder wider zugeben, auch ime zusagen: ein erber 
rath werd di straf bey sich behalten. 
Hans Sachsen, schuster, sol man sagen, das er 
sich enthalt eynich buchlin oder reymen zumachen 
oder ausgeen zulassen. Ein rath wil auch umb das 
geubt die straf bey sich behalten. 
Den Jheronymus, formschneider, in pflicht wie andere 
trucker zu nemen. 
Bey der streflichen red, herrun) Endres Oseander gethan, 
pleiben zulassen. 
Denen von Frankfurt zuschreiben, das die buchlin mit den 
bildern, unter herr Enderes namen ausgangen, on iren wissen 
bescheen, mit bitt, wue di bey inen feil gehapt wurden, die auf— 
zukaufen auf eins raths costen und abzuthuen. — Rathschreiber. 
Desgleich die Coburgere) zu bitten, wue sie di ankumen, 
aufzukaufen. 
J. Baumbgartner. 
a) Diese Verse sind gedruckt bei Weller a. a. O. S. 107 ff. 
b) Ratsmanuale 1526/27, Heft 13, Fol. 20b und 214. 
c) Die Koburger oder Koberger waren die hervorragendste Nürnberger 
Buchdrucker⸗ und Buchhändlersfamilie. Vgl. hierzu die Schrift: Oscar Hase, 
Die Koberger, Leipzig 1885.
	        
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