Volltext: 1517-1525 (Band 1)

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ihre Bitte um Bedenkzeit bedeutet ward, dass zu einer Beschluss- 
fassung die Beistimmung der beiden ersten Stände genüge, ver- 
weigerten sie entrüstet ihre Genehmigung und forderten die 
kleineren, nicht anwesenden Städte auf, ihre Beschwerden nach 
Nürnberg einzusenden. Trotz dieses Zwiespaltes verhandelte 
man im Ausschuss über die Beschränkung der Monopolien 
und über den ÖGrenzzoll auf alle aus- und eingehenden 
Waren; über letzteren hatte sich der Kaiser in einem Schreiben 
an das Regiment günstig geäussert. Das’ Gutachten des Aus- 
schusses wollte die Handelsgesellschaften belassen, nur sollte 
durch ein Capitalmaximum von 50,000 Gulden ihrer Allein- 
herrschaft gesteuert werden und ihnen überhaupt nicht mehr 
als drei Lager zu halten gestattet sein. Ein Nürnberger Rat- 
schlag !), der sich über das Gutachten des Ausschusses verbreitete, 
milderte es etwas; das Capital sollte auf 70,000 erhöht, die Zahl 
der Niederlassungen aber möglichst vermehrt werden. Der 
Handel der Reichsverwandten mit Portugal dürfe nicht verboten 
werden; denn hierdurch, wie überhaupt durch das Verbot der 
Monopolien, verliere das Reich den Nutzen an das Ausland. 
Vor allem sei eine Frist für die Ausführung zu setzen, um 
Verluste zu vermeiden. Um diese Zeit reichten die Städte samt 
einigen Fürsten und Herren ein Gesuch um Verringerung des 
Steueranschlages ein; es ward abgelehnt, aber man verhandelte 
doch mit den Städten weiter, als sie sich erboten, ihre Ein- 
kommenregister zur Unterstützung der Petition vorzulegen. 
Endlich Mitte Januar 1523 ward die Beschwerdeschrift 2), 
die schon vor Beginn des Reichstages geplant, und zu der 
mittlerweile auch von den kleinen Städten Material eingelaufen 
war, eingereicht. Die Städte beklagten sich, dass sie im Reichs- 
tag nicht Sitz und Stimme hätten und beschwerten sich ferner, 
über die langsame Justiz gegen Landfriedensbrecher, über ihre 
zu hohe Belastung mit Reichssteuern, über die vielen neuen 
Zollstätten, über schlechte Münze, am meisten über die Unord- 
nung der geistlichen Jurisdiktion. Ueber letzteren Punkt waren 
die Städte besonders erbittert, weil ihr Streben nach Ausbildung 
der Landeshoheit in ihren Gebieten stets von den Bischöfen 
durchkreuzt ward. Nürnberg hatte dem Bischof von Bamberg 
allerdings schon vieles abgerungen, so brauchte zum Beispiel 
kein Einwohner in geringeren Sachen vor dem Bischof selbst 
zu erscheinen, sondern dieser war verpflichtet, durch Bevoll- 
mächtigte in der Stadt selbst Gericht halten zu lassen. 
Die Antwort der Stände (24. Jan.) auf die Beschwerdeschrift, 
‘) Ratschlag der Monopolien halber K. A. N. R. T. A. 1522/23. 
?) Redlich a. a. O., S. 134 ff. Klüpfel, Urkunden II, S. 238 ff.
	        
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