Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

Febrrar iMz 
n jedoch — 
rundfläche liegun p 
ben nicht — 
sMließllich der dwih 
8 Aborteß minhht 
nindestenß 45 —TX 
tens bh —R 
Arbeitsräume mĩ 
ame betragen. 
wurden, drhen 
oder Arheitzih— 
chalb der Vohnn 
ndesten oder dim— 
oder in einmg 
en, sind al hun— 
Frage lonm 
r hölzerne dacen 
MAusladung hon u 
zten untershrithmn 
1 1000 zu bo⸗ 
57271 der ih 
e hereits besetenn 
fen, die Raunrnd 
der Vauwite h 
chfalls der Anerhn 
molizeibehörd— 
vbgegrent wetden 
t 
riedigt und unler 
herbreiterung de 
Fehsteig — 
18. Vauen außerhalb der Ringmauern. 17. Februar 1908. 
Einfriedigungen der Vorgärten aus geschlossenem Mauerwerk oder 
aus geschlossenen Plankeu sind nur ausnahmsweise und unter der Be— 
dingung zulässig, daß sie geeignet gegliedert werden. Einfriedigungen 
müssen einen Steinsockel von mindestens 0,8 Meter Höhe erhalten. 
Die Benützung der Vorgärten zu gewerblichen Zwecken ist von 
polizeilicher Genehmigung abhängig. 
Abteilung II. 
Besondere Bestimmungen. 
820. 
bebauung des Geländes beim Rechenberg, bei der Stein— 
platte und bei Mögeldorf. 
Für das Gelände, welches begrenzt wird: 
im Norden durch die Oedenbergerstraße, im Osten durch die Thumen— 
bergstraße, im Süden durch den nördlichen Pegnitzarm und im 
Westen durch die Viktoriastraße und deren südliche Verlängerung 
hzis zur Pegnitz, 
im Norden durch die Pegnitz bezw. den nördlichen Pegnitzarm, im 
Osten und Süden durch die Stadtbezirksgrenze und im Westen durch 
die Umgehungsbahn von Dutzendteich nach dem Ostbahnhof, 
gelten folgende Bestimmungen: 
Die Gebäude dürfen zu heiden Seiten der Viktoria-, Oedenberger-, 
Thumenberg-, Bismarck-, Sulzbacher- und NYorckstraße und des 
Steinplattenweges, sowie zu beiden Seiten der Ostend⸗-, Lauf—⸗ 
amholz⸗ und Schmausenbuckstraße und der Mögeldorfer Haupt— 
straße nur aus einem Erdgeschoß, zwei Obergeschoßen und einem 
Dachgeschoß bestehen. Bezüglich des letzteren wird bestimmt, daß 
die Summe der Fassadenflächen der erforderlichen Aufbauten und 
Dacherker zwischen Dachgebält und Kehlgebälk, vermittelt durch 
die Länge des Gebäudes, nur um 2!/2 Meter die Dachgebälks⸗ 
oberkante übersteigen darf. Die das Kehlgebälk überragenden 
Teile der Dacherker und Aufbauten bleiben außer Berechnung. 
In allen übrigen Straßen dürfen die Wohngebäude nur aus Erd— 
geschoß und zwei Obergeschoßen bestehen. Die Nordseite der Har— 
denbergstraße darf zudem nur mit Gebäuden besetzt werden, welche 
an der Bergseite sich über das jetzige Gelände höchstens um das 
Erdgeschoß, ein Obergeschoß und einen bewohnbaren Dachstock 
erheben. 
Die geschlossene Bauweise ist einzuhalten in der Yorkstraße, sowie 
auf der Nord-, Ost- und Westseite des Bismarckplatzes. Im übrigen 
gilt die offene Bauweise, wobei für die Nordseite der Hardenberg— 
straße die besondere Bestimmung getroffen wird, daß nur Einzel⸗ 
oder Doppelwohnhäuser errichtet werden dürfen, die Frontlänge 
der letzteren 830 Meter nicht übersteigen darf, und die Zwischen—
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.