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18. Vauen außerhalb der Ringmauern. 17. Februar 1908.
Einfriedigungen der Vorgärten aus geschlossenem Mauerwerk oder
aus geschlossenen Plankeu sind nur ausnahmsweise und unter der Be—
dingung zulässig, daß sie geeignet gegliedert werden. Einfriedigungen
müssen einen Steinsockel von mindestens 0,8 Meter Höhe erhalten.
Die Benützung der Vorgärten zu gewerblichen Zwecken ist von
polizeilicher Genehmigung abhängig.
Abteilung II.
Besondere Bestimmungen.
820.
bebauung des Geländes beim Rechenberg, bei der Stein—
platte und bei Mögeldorf.
Für das Gelände, welches begrenzt wird:
im Norden durch die Oedenbergerstraße, im Osten durch die Thumen—
bergstraße, im Süden durch den nördlichen Pegnitzarm und im
Westen durch die Viktoriastraße und deren südliche Verlängerung
hzis zur Pegnitz,
im Norden durch die Pegnitz bezw. den nördlichen Pegnitzarm, im
Osten und Süden durch die Stadtbezirksgrenze und im Westen durch
die Umgehungsbahn von Dutzendteich nach dem Ostbahnhof,
gelten folgende Bestimmungen:
Die Gebäude dürfen zu heiden Seiten der Viktoria-, Oedenberger-,
Thumenberg-, Bismarck-, Sulzbacher- und NYorckstraße und des
Steinplattenweges, sowie zu beiden Seiten der Ostend⸗-, Lauf—⸗
amholz⸗ und Schmausenbuckstraße und der Mögeldorfer Haupt—
straße nur aus einem Erdgeschoß, zwei Obergeschoßen und einem
Dachgeschoß bestehen. Bezüglich des letzteren wird bestimmt, daß
die Summe der Fassadenflächen der erforderlichen Aufbauten und
Dacherker zwischen Dachgebält und Kehlgebälk, vermittelt durch
die Länge des Gebäudes, nur um 2!/2 Meter die Dachgebälks⸗
oberkante übersteigen darf. Die das Kehlgebälk überragenden
Teile der Dacherker und Aufbauten bleiben außer Berechnung.
In allen übrigen Straßen dürfen die Wohngebäude nur aus Erd—
geschoß und zwei Obergeschoßen bestehen. Die Nordseite der Har—
denbergstraße darf zudem nur mit Gebäuden besetzt werden, welche
an der Bergseite sich über das jetzige Gelände höchstens um das
Erdgeschoß, ein Obergeschoß und einen bewohnbaren Dachstock
erheben.
Die geschlossene Bauweise ist einzuhalten in der Yorkstraße, sowie
auf der Nord-, Ost- und Westseite des Bismarckplatzes. Im übrigen
gilt die offene Bauweise, wobei für die Nordseite der Hardenberg—
straße die besondere Bestimmung getroffen wird, daß nur Einzel⸗
oder Doppelwohnhäuser errichtet werden dürfen, die Frontlänge
der letzteren 830 Meter nicht übersteigen darf, und die Zwischen—