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beiderseitigen Anträge nicht einig.! Dass sich Napoleon
auch dann, wenn Hannover von seinen Truppen geräumt
werde, ausserordentlich weitgehende Vorteile, besonders
pekuniärer Art, wahren wollte und überdies das Eigen-
tumsrecht für sich beanspruchte, waren Punkte, die in
Preussen sehr schwer empfunden wurden. Die vergebliche
lange Verhandlung liess auf preussischer wie auf franzö-
sischer Seite eine nicht niederzukämpfende Missstimmung
zurück. So bewirkte ein unbedeutender Vorfall, dass
Friedrich Wilhelm sich plötzlich auf die Gegenseite
schlug. ;
Der Neutralitätsvertrag von 1796 hatte den krieg-
führenden Parteien den Durchzug durch Ansbach und
Bayreuth zugestanden. Die Giltigkeit der Vereinbarung
war 1801 mit dem Frieden von Luneville erloschen. Har-
denberg hatte eine halbe Neutralität von jeher verurteilt
und nach Schutz der Bewohner gegen alle Folgen des
Krieges gerufen. Kein fremder Soldat sollte, selbst im
Frieden, auf preussischem Boden geduldet werden. Eine
hierauf bezügliche Bestimmung fand sich auch in dem Grenz-
vertrag mit Bayern; nur eine vom oberen Main in die
Oberpfalz nach Sulzbach führende Strasse war für den
Krieg wie den Frieden ohne vorherige Requisition freige-
geben. Hardenberg hätte 1805 beizeiten ‚die unbedingte
Neutralität Ansbach-Bayreuths — von der einen Strasse
abgesehen — verkünden sollen. Er that es etwas spät.?
1. Die Gegensätze treten sich am schärfsten gegenüber in dem
am 28. Sept. von den französischen Bevollmächtigten überreichten
Entwurf einer Neutralitätskonvention (Ranke Ill, 242; dazu Bailleu
II, 392) und in Bemerkungen, welche Hard. dem Bevollmächtigten
übergab (Ranke II, 246), dann weiterhin in der Aufforderung an
die Bevollmächtigten vom 4. Okt. zur bedingungslosen Räumung
Hannovers (Bailleu II, LXI).
2. Zuerst, wie es scheint, in der Konferenz mit den französischen
Bevollmächtigten vom 7. Sept.: Durocs Bericht vom folgenden Tag
bei Bailleu I, 377.