da
Zusammenstellung.
abgetragen oder erhöht werden müsse. (S. — 70.) Der Stein des
Anstoßes lag darin, daß der Staat (das Aerar) sich nicht bereit erklärte,
die andere Hälfte der Straße zu bauen und daher das Zustandekommen
der ganzen Straße nicht gesichert erschien. Da indessen wede ich,
noch die Gemeindeverwaltung das Aerar zwingen können, eine Kunst
straße zu bauen und für nöthig zu halten oder vielmehr drei, die durch
meine Felder geplant sind und an die des Aerars anstoßen und welche
überdieß dem Aerar über eine Million kosten und sein Eigenthum in
drei Theile spalten würden, so hätte die Gemeindeverwaltung in diesem
Falle vom 8. 8 seiner Norm (S. 28) Gebrauch machen sollen,
welcher gestattet, in einzelnen Fällen Ausnahmen machen zu können.
Es hätte dabei die Bedingung in Kraft bleiben können, daß, wenn das
Aerar früher oder später in den Bau der Straße willigt, die andere
Hälfte gebaut und der Platz hiefür frei gelassen werden muß.
Daß dieß nicht geschah, rechtfertigt die Bemerkung auf S. 83.
Ueberhaupt ist das, was die Gemeindeverwaltung weder als ein
Gesetz noch als eine Verordnung, sondern blos als eine Richtschnur,
Norm erklärt, so unbestimmt abgefaßt, daß es jede Auslegung gestattet.
(S. 28. Satz 1.)
„Es muß vor Allem die technische und rechtliche Möglichkeit (dies
hätte heißen sollen: die Nützlichkeit oder Nothwendigkeit, denn eine
unmögliche Straße baut höchstens ein kühner Architekt, dem Kosten⸗
punkt und die Gefährden von Menschenleben (chiefe Ebene) gleichgiltig
ist) der Herstellung einer neuen Straße (ob Kunst- oder Erdstraße hätte
hier bestimmt werden sollen) konstatirt sein. (Konstatirt heißt auf
deutsch bestätigt. Man kann aber nur bestätigen, was schon beschlossen
ist und was man auch verweigern kann und hätte hier also bestimmt
werden sollen, ob die Entscheidung über die „Rechtlichkeit“ und atech⸗
nische Möglichkeit“ blos der Partei zusteht, welche großen Vortheil von
der Sache zieht, und sich berechtigt glaubt, die Kosten dem Theil zu
übertragen, der nicht einmal um seine Einwilligung gefragt wurde, son⸗
dern auch noch gezwungen wird, den zum Bau der Straßen nöthigen
Boden kostenfrei abzutreten. Der Staat, das Aerar unterwirft sich
in streitendem Falle derart, dem Urtheil einer Jury, vergütet den
von derselben ausgesprochenen Werth des Bodens und trägt selbst die
Kosten des Baues.
Satz 5) hebt die im deutschen Reich gesetzlich eingeführte Gewerbe—
freiheit auf, fordert die sofortige Erlegung der Baukosten an die
Gemeindeverwaltung, gibt dieser also ein Monopol, welches sie zu be—
liebigen Preisen ausbeuten kann. Daß durch solche Bestimmungen der