Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg des Jahres 1919 (1919,1 (1920))

Gemeindevertretung und Verwaltung 
Unbeschadet der Gewährung von Mindestgehältern —X Beamtenschaft weiterhin 
ab 1. August 1919 ohne Rücksicht auf Familienstand eine Ausglei ch steuerungs— 
zulage in nachstehender Weise gewährt: für ständige Beamte und Beamtinnen der Gehalts⸗ 
ordnung b Klasse 1216 jährlich 1200 M, Gehaltsordnung d Klasse 154 jährlich 3151260 4; 
für ständige städtische Lehrkräfte, männl. und weibl., jährlich 1200 46; für die männlichen Hilfs- 
beamten und Hilfslehrkräfte 4.4; für die weiblichen Hilfskräfte bei einem Taggeld bis zu 3M 
täglich 1 M, von 3,01 M bis 4 M täglich 2 M und von 4,01 M an täglich 3 M. 
Nach der Einreihung Nürnbergs in die Ortsklasse A (GVBl. S. 802 ff.) mußten die 
laufenden Teuerungsbezüge ab 1. Oktober 1919 neu festgesetzt werden wie folgt: die allgemeine 
laufende Teuerungsbeihilfe für männliche und weibliche ständige Beamte und Lehrkräfte 
bei einem jährl. Diensteinkommen für Ledige für Verheiratete 
bis 2400 ..... auf 1920 M auf 2400 M 
von 2401 M bis 5500 A.... ... auf 1872 M auf 2340 
von 5501 M an. . ... auf 1824 M auf 2280 M 
Die Taggeldzulage für Aushilfsbeamte und Aushilfslehrkräfte wurde bei den Männern für Ledige 
auf 6,10 M, für Verheiratete auf 7,60 M, bei den Frauen entsprechend auf 5,70 4 und 7,10 M 
normiert. Neben der allgemeinen laufenden Teuerungsbeihilfe oder Taggeldzulage standen dem 
ganzen Personal als Kinderbeihilfe zu für das 1. mit 6. Kind jährlich je 600 M, für das 7. und 
jedes weitere Kind jährlich je 120 M. 
In Verbindung mit vorstehenden Teuerungsmaßnahmen genehmigte der Stadtrat 
für das Jahr 1919 auch eine ein malige Beschaffungsbeihilfe, die für ständige 
und unständige Beamte und Lehrkräfte ohne Unterschied des Geschlechts gleichheitlich festgesetzt 
war und im Dezember zur Auszahlung kam. Sie betrug für verheiratete Personen 
500 M, für ledige 300 M und für jedes Kind 100 0. Im gleichen Ausmaße wurde sie auch den 
städtischen Bersorgungsempfängern gegeben, nämlich den verheirateten Ruhegehaltsempfängern 
und Witwen mit Kindern zu 500 M, den ledigen Ruhegehaltsempfängern zu Z00 M, für Doppel- 
waisen zu 200 M und für Kinder und Waisen zu je 100 M. 
Der Beschluß vom 19. November 1919 war kaum durchgeführt, als sich für den Stadtrat 
von neuem die Notwendigkeit ergab, an den weiteren Ausbau der Teuerungs— 
zulagen zu denken. Die sprunghafte Steigerung der Kosten für alle Lebensbedürfnisse, 
die in kurzer Zeit über die Erhöhung der Besoldungen bei weitem hinausging, ließ sofortige 
Maßnahmen als geboten erscheinen. Deshalb wurde allen städtischen Angestellten gegen spätere 
Aufrechnung auf die endgültigen Bezüge für das erste Vierteljahr 1920 ein laufender 
Vorschuß ungefähr im selben Umfange gewährt, wie im September und Oktober des Vor— 
jahres; im März wurde er, zurückgehend bis auf den Januar, um monatlich 52 M erhöht. 
Erst im April konnte die endgültige Regelung vorgenommen werden, die 
sich, nach Aufhebung der Mindestgehälter, ab 1. Januar 1920 wieder ausschließlich auf die ge— 
haltsordnungsmäßigen Gehalte (Gehaltsordnung von 1910) und Grundtaggelder stützte. Neben 
diesen Grundbe zügen wurden den ständigen Beamten und Lehrkräften sowie den Aus— 
hilfsbeamten und Lehrkräften zunächst allgemeine Teuerungsbeihil fen gewährt, 
und zwar in folgendem Jahresbetrage: 
bei einem jährl. Diensteinkommen für Ledige für Verheiratete 
von 1080 bis 2400 M 4800 6000 
von AOoIl bis 5500 M 4680 M 5850 
von 5501 Man.......... . .. 4560 M 5700 
ferner als Kinderbeihilfe für jedes Kind durchwegs jährlich 600 M. 
Zu den Grundbezügen wurden ab 1. Januar 1920 oußerdem, auch hierin mit der staat⸗- 
lichen Ordnung übereinstimmend, sog. Er satzz ulagen gegeben, Ersatzzulagen deshalb,
	        
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