Inhaltsverzeichnis: Philipp Melanchthon: Initia doctrinae physicae – Nürnberg, STN, Cent. V, App. 21

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Zweiter Abschnitt. Die Zusammensetzung des Rates. 49 
Bestimmung des der Stadt von Heinrich VII. erteilten Privilegs erkennen, 
dafs zum mindesten damals die gesetzgebende Gewalt, soweit sie überhaupt 
der Gemeinde zustand, anerkanntermafsen von Konsuln und Schöffen ge- 
meinsam gehandhabt wurde. 
Im weiteren Verlaufe des vierzehnten Jahrhunderts verschmelzen die 
beiden Kollegien zu einer einzigen Korporation, dem Rate. Die Unter- 
scheidung der Ratsmitglieder in „Scabini“ und „Consules“ wird zwar nach 
wie vor beibehalten, aber sie sinkt mehr und mehr zu einer leeren Form 
herab, an der man aus Pietät festhält. 
$ 2. Die sechsundzwanzig Bürgermeister. 
Die Zahl der Konsuln und Schöffen war dadurch festgelegt, dafs ihnen 
Ihr Amt immer nur auf ein Jahr übertragen wurde und jeder von ihnen 
len Anspruch hatte, im Laufe dieses Jahres einmal vier Wochen hinter- 
einander als Geschäftsleiter zu fungieren. Da dieses Amt stets von einem 
Xonsul und einem Schöffen gemeinsam versehen werden mufste ‚ so bot 
der für ein Jahr oder zweiundfünfzig Wochen gewählte Rat Raum für 
dreizehn solcher in vierwöchentlichem Wechsel einander ablösenden Paare 
»der für 26 Mitglieder, die zur einen Hälfte aus Konsuln und zur andern 
aus Schöffen bestanden. Dieses Zahlenverhältnis ist von der Zeit an, wo 
wir es zuerst mit Sicherheit feststellen können, nämlich von der ersten 
Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts, bis zur Aufhebung des Rates im 
Jahre 1806 unverändert geblieben. 
Konsuln und Schöffen oder, wie sie zusammenfassend bezeichnet 
werden, die Sechsundzwanzig Bürgermeister, waren die Vertrauensmänner 
der einflufsreichsten Bürgerfamilien, die wegen ihrer Beteiligung am Rat 
7on der übrigen Bürgerschaft als die ratsfähigen oder „ehrbaren“ Geschlechter 
ınterschieden werden. Ihre Ratsfähigkeit beruhte auf ihrer sozialen 
Machtstellung. Sie haben daher zu keiner Zeit einen in sich fest ab- 
geschlossenen Kreis gebildet: durch wachsenden Reichtum und persönliche 
Verbindungen zu Macht und Ansehen emporsteigende Familien werden 
vielmehr ohne weiteres zum Rate zugelassen, auch wenn sie vorher nicht 
nn ihm vertreten waren, während der wirtschaftliche Verfall eines ehrbaren 
Geschlechtes den Verlust der Ratsfähigkeit zur unvermeidlichen Folge hat. 
Schon seit dem dreizehnten Jahrhundert ist jedoch ein langsam wachsender 
Stamm von Geschlechtern vorhanden, denen es gelingt, nicht nur einen 
grofsen Familienbesitz zu erwerben, sondern ihn auch durch ein eigen- 
tümliches Erbrecht derartig zu befestigen, dafs sie mit seiner Hilfe Jahr- 
hunderte hindurch eine überragende gesellschaftliche Stellung und damit 
auch ihre Ratsfähigkeit zu behaupten vermochten. 
Sander, Nürnbero. 
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