Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

5 28. Teikungsgrundjäge, NeberLojung und Einjtandaredt. SI 
Anfäge, weldhe bei Gelegenheit der Papierteihung gemacht 
murden, mit RKücjficht auf die Veränderungen, die dırrch das 
Steigen vder Sinfen des WertZ der in Gemeinfchaft ge- 
zogenen Verniögensteile inzwijchen eingetreten find, nach dent 
Zeitpunkt der Auflöfung der Gemeinjhaft zu revidieren, e& 
fei denn, daß der Höhere Wert in einer erweistichen Melio: 
ration Teinen Grund hat, weldhenfals dieler höhere Wert, 
infoweit er durch die Mekioration herbeigeführt wurde, dem- 
jenigen Ehegatten 3u gute Fommeu joll, welcher die Melio- 
rationsfoften aufgewendet Hat. 
Urteil, München, vom 11. April 1882. Samml. 
Bd. IX S. 581 und die Allegate. Bl. f. RU. 
Bd. XLVII S. 271. Weicmann 8 XHU—XVIL 
und XXI—XXV. 
Zugang und Sinbuße bei beweglichen Sachen nach er: 
cichtetem Inventar trifft allo die ganze Erbichaftsmafte. 
Tit. XXXIIN Gel. 4. 
Auf den Zugang der Dareingabe des SGuts Haben die 
xtinder feinen Anjpruch, mie dies Weicmann S. 38—46 
ausführt; er aibt ein Iandpflegamtliches Keffript vom 2, No- 
vember 1647 in Sachen Peter Porer$ zu Unterrieden wieder: 
eben wir Euch zur Antwort, daß foviel die Kinder 
eriter Che betrifft, „hat man in Acht zu nehmen, ob der 
Batter in communione mit denen Kindern verblieben 
oder nicht auf welden Fall die Rinder den ECinbuß mit 
dent VBatter zu gleich zu tragen fchuldig find“. 
Wenn der hinterlaffene Chegatte, jagt Lahner S. 138**, 
Togleich nach Abiterben jeineS verftorbenen Chegautten ein 
RKerolzıhbeimer, Nürnberger Yutejtaterbrecht. ©
	        
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