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3weiter Teil, ZIweiter Hbrchnitt.
ihrer Kinder berufen; ihre Befugniffe al? tolche find jedoch
nicht Jo ausgedehnt, daß hierdurch die Beitelung einer Pilea-
Ihaft von feiten des Stantes ausgelchloffen wäre.
Kojenfranz €. 44 Anın.
nach) der Praxis genügt ein VBormund, e& bedarf nicht der
une Mitvormünder.
Rojenkfranz 1. e.
Im übrigen muß auf das Vormundfchaftsrecht ver:
Dielen werden.
Noth, Bayer. Civil. I €, 477 ta. Arnold |
=. 533 fa.
so
x CT.
Wirkungen und Yeoendigung des Wiek:
brauchs.
Die dem Überlebenden Teil auf des Verftorbenen ver:
{alfenen halben Teil verbleibende Nußnießung hat der Vater
aud) an den Gütern, welche feinen bereits verheirateten
Atindern unmittelbar von den Öroßeltern mütterlidher Seite
oder von anderen Vermandten dur Erbfchaft zufielen.
Wölfern L811 €. 469, HI 82 S. 241.
Sit. XXX Gej. 4 8°, Siebentees $ 52.
Sie involviert die Verpflichtung der Eltern, die Kinder
al ernähren und auszufteuern
it, VVMVYIIT Gel Z
1,
‘) Neber die Vererbung des gefeblichen Mechts auf Aus:
itattung durch die Eltern ef. Ob.Ud.Ger. Stuttgart, Urteil
vom 19, März 1880, Urteil Veipzig 20, November 1880.
Seuff. Arch. Wd. XXXVI S. 66 1. 90.