Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

Zweiter Teil. Grfter UbjGnitt, 
IV, Safe. Erbfolge der bollbürtigen Gefchwifter der 
Eltern. 
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Hat der Verftorbene weder Kinder, noch Eltern, noch 
ganz oder Halbbürtige Geichwijter oder Seichwifterkinder 
Hinterlaffen, fo folgen die vollbürtigen Geichwifter des Raters 
und der Mutter des Berftorbenen zu gleichen Teilen nach 
Köpfen, einerlei ob ihrer von feiten des Vater3 oder der 
Mutter mehr oder weniger find. 
Sit. XXXV Gel. 8 8 1. Wölfern IN S. 256. 
Mayer S. 86, Vahner 8 277. 
Sie JcOhließen die F\I6obürtigen Gejchwifter der Eltern aus. 
Sit. Sei. 582. Noth, Bayer. Civilr. 
Bd. II X XVII Machtrag. Wurfibain S. 91. 
Wayer ©. 80. 
Diefes Ausjchließungsrecht geht nicht auf der Eltern 
Sejcdhwifterfinder oder Sejdhwifterentel, jondern diefe erben 
miteinander, fie mögen von voll oder hakbhürtigen Geichwi: 
itern der Eltern abitammen, 
Sit. YYYV Gel. 883. YWayer © 80. 
vollbürtige Gefchwijter der Eltern IcOlicßen der Eltern voll: 
bürtige Geichwijterkinder aus; Ddieje find um einen Brad 
entfernter und das Mepräfentationsrecht gilt bier nicht. 
Siebenfees 8 29.
	        
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