Zweiter Teil. Grfter UbjGnitt,
IV, Safe. Erbfolge der bollbürtigen Gefchwifter der
Eltern.
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17
Hat der Verftorbene weder Kinder, noch Eltern, noch
ganz oder Halbbürtige Geichwijter oder Seichwifterkinder
Hinterlaffen, fo folgen die vollbürtigen Geichwifter des Raters
und der Mutter des Berftorbenen zu gleichen Teilen nach
Köpfen, einerlei ob ihrer von feiten des Vater3 oder der
Mutter mehr oder weniger find.
Sit. XXXV Gel. 8 8 1. Wölfern IN S. 256.
Mayer S. 86, Vahner 8 277.
Sie JcOhließen die F\I6obürtigen Gejchwifter der Eltern aus.
Sit. Sei. 582. Noth, Bayer. Civilr.
Bd. II X XVII Machtrag. Wurfibain S. 91.
Wayer ©. 80.
Diefes Ausjchließungsrecht geht nicht auf der Eltern
Sejcdhwifterfinder oder Sejdhwifterentel, jondern diefe erben
miteinander, fie mögen von voll oder hakbhürtigen Geichwi:
itern der Eltern abitammen,
Sit. YYYV Gel. 883. YWayer © 80.
vollbürtige Gefchwijter der Eltern IcOlicßen der Eltern voll:
bürtige Geichwijterkinder aus; Ddieje find um einen Brad
entfernter und das Mepräfentationsrecht gilt bier nicht.
Siebenfees 8 29.