Inhaltsverzeichnis: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

Vorwort. 
An den Denkmälern früherer Gröfse, welche der turmbewehrte Mauer- 
ring Altnürnbergs umschliefst, hat sich einst der Mut des deutschen Volkes 
aufgerichtet, als es, im Frühlingssturm der Freiheitskriege zu neuem 
politischen Leben erwacht, die Hand ans Werk legte, um auf den morschen 
Trümmern des alten ein jugendkräftiges neues Deutsches Reich zu gründen. 
Seitdem ist die Stadt im Zeitalter des Dampfes und der Elektrizität zu 
einem Industriecentrum ersten Ranges herangewachsen, und mancher ehr- 
würdige Bau hat den Ansprüchen des modernen Verkehrs weichen müssen. 
Aber noch immer ist die Fülle unvergleichlicher Altertümer grofs genug, 
um den Beschauer mit Bewunderung vor der bürgerlichen Verwaltungs- 
kunst zu erfüllen, die in längst entschwundenen Zeiten all diese Herrlich- 
keiten hat entstehen lassen. 
Zu einer Darstellung der reichsstädtischen Haushaltung Nürnbergs 
lockt auch noch ein anderes. Trotz vieler, wertvoller Arbeiten über die 
mittelalterliche Stadtverfassung und Stadtverwaltung, mit denen wir in 
den letzten Jahrzehnten beschenkt worden sind, ist unsere Kenntnis auf 
diesem Gebiet noch immer lückenhaft genug. Dies liegt in erster Linie 
an der Organisation der mittelalterlichen Städte selbst. In den meisten 
sehen wir landesherrliche und bürgerliche Behörden mit einander rivali- 
sieren, und auch in denjenigen, welche sich einer vollständigen oder nahe- 
zu vollständigen Autonomie erfreuen, fehlt es häufig so sehr an der not- 
wendigsten administrativen Einheit, dafs es schon für die Zeitgenossen 
nicht leicht gewesen sein dürfte, sich ein zutreffendes Bild von dem wahren 
Zustand ihres öffentlichen Wesens zu machen. Der moderne Forscher 
aber ist einem solchen Chaos gegenüber in einer um so schwierigeren 
Lage, als oft gerade für die wichtigsten Dinge die Überlieferung versagt, 
indem selbst da, wo die alten Archive sich gut erhalten haben, nicht 
selten die Dürftigkeit, die Liederlichkeit oder zufällige Besonderheiten in 
der Form der Originalaufzeichnungen — wie z. B. in den Frankfurter 
Stadtrechnungen das Fehlen jährlicher Abschlüsse — die Brauchbarkeit des 
uns überkommenen Materjals beeinträchtigen.
	        
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