8 4. Borbemerkungen.
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andere Frage ift es, ob nicht der Gläubiger durch Zus
griff auf das ungeteilte gemeinfchaftliche Vermögen Bes
friedigung erlangen kann, ob in Ddiejer Hinficht die Be
itimmung, daß die voreheliche Schuld lediglich auf der
Halbicheid des fchuldnerijchen Eheteils hHafte, foldhem Zu-
griff dur Pfändung in das vorhandene Vermögen im
TMege fteht und nicht dieje Frage als eine interne in
Bezug auf die Auseinanderfeßung zwijchen den Cheleuten
jelbit den Gläubiger nicht berührende ift, jofern nur nicht
in Bezug auf das Quantum der mit Pfändung in An:
griff genommenen Bermögensftücle die Rechte des nicht
iduldueriihen Cheteil® auf feine Vermögenshälite alte
viert find, ferner ob für folden Fall e8 genügt, einer
Voljtrecdungstitel gegen die ichuldnerijche Chelrau zu
haben, oder ob der Gläubiger nur durchdringt, wenn er
jich einen Rollitredungstitel auch gegen den Chemanmı,
der Miteigentümer it und außerdem noch die Admini-
itration des gemeinjanıen Gutes hat, verfchafft hat.
Das3Z oberfte Landesgericht Hatte in den Gründen be-
züglich der Bemängelung des Beichwerdeführers hinfichtlich
des Schweigens des Oberlandesgerichts über die etwa 31:
lälfige Art der Piändung bemerft:
„c5 tönne darüber fein Zweifel fein, daß das Ober-
(andesgericht den direkten Zugriff auf die ungeteilt vor:
handenen gemeinichaftlichen MBermögensobjeite im Auge
habe.“
Vergleiche über dieje Frage die Ubhhandlung von Salf-
aanı über die Zwangsvollitrehung gegen Eheleute unter