Inhaltsverzeichnis: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

8 4. Borbemerkungen. 
29 
andere Frage ift es, ob nicht der Gläubiger durch Zus 
griff auf das ungeteilte gemeinfchaftliche Vermögen Bes 
friedigung erlangen kann, ob in Ddiejer Hinficht die Be 
itimmung, daß die voreheliche Schuld lediglich auf der 
Halbicheid des fchuldnerijchen Eheteils hHafte, foldhem Zu- 
griff dur Pfändung in das vorhandene Vermögen im 
TMege fteht und nicht dieje Frage als eine interne in 
Bezug auf die Auseinanderfeßung zwijchen den Cheleuten 
jelbit den Gläubiger nicht berührende ift, jofern nur nicht 
in Bezug auf das Quantum der mit Pfändung in An: 
griff genommenen Bermögensftücle die Rechte des nicht 
iduldueriihen Cheteil® auf feine Vermögenshälite alte 
viert find, ferner ob für folden Fall e8 genügt, einer 
Voljtrecdungstitel gegen die ichuldnerijche Chelrau zu 
haben, oder ob der Gläubiger nur durchdringt, wenn er 
jich einen Rollitredungstitel auch gegen den Chemanmı, 
der Miteigentümer it und außerdem noch die Admini- 
itration des gemeinjanıen Gutes hat, verfchafft hat. 
Das3Z oberfte Landesgericht Hatte in den Gründen be- 
züglich der Bemängelung des Beichwerdeführers hinfichtlich 
des Schweigens des Oberlandesgerichts über die etwa 31: 
lälfige Art der Piändung bemerft: 
„c5 tönne darüber fein Zweifel fein, daß das Ober- 
(andesgericht den direkten Zugriff auf die ungeteilt vor: 
handenen gemeinichaftlichen MBermögensobjeite im Auge 
habe.“ 
Vergleiche über dieje Frage die Ubhhandlung von Salf- 
aanı über die Zwangsvollitrehung gegen Eheleute unter
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.