$ 4. DBorbemerkungen.
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Unbeichadet des Univerjalbegriffs, weldher der Güter-
gemeinfcbaft zu Grunde liegt, können einzelne Sachen von
der BGewere des Mannes durg Willensbeftimmung ganz
abgehalten jein, wodurch der Begriff von Sondergut (Ein-
handegut) entiteht und eine tolde Sondergutsqualität wird
unter anderm auch in dem Fall begründet, wenn der Che-
frau eine Sache von einem Dritten unter der Refolutiv-
bedingung zugemwendet mird, daß das Zugewendete nicht unter
die Gemwere des Mannes fallen joll. SG fann fidh daher
der in verfamter Che Iebende Chemann nicht in jeinem Rechte
verlegt fühlen, wenn im Teftament des parens feiner Che
frau verordnet it, daß ihm fein Anipruch weder am Kapi-
tal no an den Binjen rückfichtlich des der Tochter ausge-
jeßten ErbteilS zujtehen Joll.
5AGE. vom 3. Novenıbher 1845. Bl. RA, Bd. XI
€. 223.
Zuweit ijt aber gegangen, wenn man die Vürgichafts-
feiftung durch einen in verlamter Che (ebenden Gatten in
3 Urteilen vom 15. März, 6. Mai und 28, Cftober 1867
af8 ungiltig erklärte.
Samntlung wichtiger Entidheidungen des HandelsS-
appellationsgerichts I S. 495. Hiegegen vergleiche
Beitichrift des Anwaltsvereins Bd. VII S. 129,
VIII S. 173, 329, IX €. 13.
Gine Tolde Bürgichaft ift nicht ungiltig, jondern es
fann dur diejelbe nur der nicht zugezogene Cheteil nicht
belaftet und an der ihm gebührenden Hälfte des gemeinfamen
Vermögens nicht gelhädigt werden.
Berolzheimer, Kürnberger Yuteltaterbrecht.