Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

Griter Teil. 
Sammlung von Materialien zur Interpretation des Nürns 
herger Rechts S. 39 — ausgefprochen: 
Es ift nicht zweifelhaft, daß in der Marienvorftadt 
das Nürnberger Recht als Gemohnheitsrecht gilt: nament- 
li blieben die früheren Rechtöjäße bezüglich des Güter: 
Itandes und der wechjelfeitigen Rechte in Bezug auf das 
Vermögen der Eheleute namentlich in Succeffionställen 
aufrecht. 
Mit der getroffenen Ausicheidung ergreift das Nürn- 
berger Recht alle Klaffen der Bevölferung!); insbefondere 
it auch bezüglich der jüdiihen Chen auf dem Gebiete des 
ehelidhen Süterrechtz und Erbrecht8 dur das Sejeß nom 
29. Juni 1851 die bürgerliden Rechte der iSraelitiichen 
Slaubensgenofjen betr. jede Ausnahmsbeftimmung erlofchen. *) 
Zu erwähnen ift jedoch, daß durch Verordnung vom 
16, Juni 1816 für die Oberoffiziere des bayerijchen Heeres 
und die mit ihnen in gleidem Rang ftehenden Militärbe- 
amten ohne Rückficht auf ihren jeweiligen Standort bezüg- 
li aller nad den Gejegen des Wohnfibes fich richtenden 
Berhältnifje das bayerijche Landrecht als geltendes Recht 
erflärt ift.?) 
1) Betreff der Lehen, Erb: und Stammaüter f, $ 5, be: 
züglich der Kloftergeiftlihen Roth, Bayer. Civ.R. I S. 198. 
°) Becher, Das rechtsrheinifch:bayerifche Landescivilrecht 
S. 67. Meß, Das Gejeß, die bürgerlichen Rechte der isracl. 
SGlaubenägenojjen betx., vom 29. Juni 1851, $ 5. Neubauer 
S. 203. Betr. die Rücwirkung diefes Gejeges auf früher 
abgefchlojfene Chen ef, BZeitichr. d. Anw.Ber. 3d. VI S. 257, 
BL f. RU. Bd. XXIV S. 176. 
3) Diele Verordnung findet auch auf penfionierte Difiziere
	        
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