8 46. Grbfolge des in zweiter Ehe Lebenden Ehegatten 2. 131
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überlebenden Ehegatten weg, damit nicht der jhon durch
Die zweitehelihen Kinder geringerte Teil der erftehelichen
Kinder noch mehr gejhmälert wird.
Sit. XXX Gel. 7 8 1.
Sr erhält aljo
4) fein eins und zugehrachtes und fonjt ihm eigentüm-
(ich zufiehendes, durch Erbihaft oder fonit ihm zugefallenes
Vermögen,
b) die halbe Gewinnung,
Qahner $ 299. Dekret vom 17. Augujt 1581 in
WölternN1S.578. Mayer S.116. Weber S. 716.
-) den Beifig in den Erhteil der Kinder, meldhe er
nit dem Verftorbenen erzielt hat.
Sit. XXX Get. 7.
Hinlichtlih der Berechtigung der Släubiger, Ddiejes
Yeifibrecht zum Gegenjtand der Bollitredung zu machen und
in den Konkurs einzubeziehen, gilt das im $ 27 Gejagte.
Ausnahmaweije erhält derfjelbe aber auch den Kindsteil,
wenn ihm Jolher durch Tejtanıent oder MNertrag vericdhrieben
worden, ferner aus Billigkeitsgründen nach Zit. XXXII
Bel. 9 82 einen Kindsteil von der halben Geminnung des
Merftorbenen, wenn dieler ihm „gar ein rings” Vermögen
zubrachte. Das Beilpiel einer derartigen Erbteilung gibt
Siebenfee? S. 194. Bei der Beftimmung des Kinds-
teil8 i{t nach Sit. XXVIIMT Ge]. 8 Ubi. 2 im Zulammen-
halt mit Tit, XXXIMH Get. 6 Abt. 3 und Get. 7 S 1 auf
die Kinder zweiter Ehe keine Rüclicht zu nehmen.
Yrenner €. 61 u. 62.