$ 29. Gxbf., wenn nebft dem Ehegatten Afcendenten 30. vorhanden find. 93
UV
Ar:
her
tan
2
10
iM
Vz
1
oc.
5
31;
Mr
Il
I
AMT
0
40
NT
9, Erbfolge weun in verfamter Ehe neblt dem Ehegatten nur
Afcendenten, Gefhwifter und Gefhwifterkinder, Yalbgefhwifter und
deren Kinder vorhanden find.
8 929.
Sind feine Rinder, jondern nur Aicendenten, Geichwirter
und Gejchwifterfinder vorhanden, jo findet Abteilung des
SefamtguteS zwilhen dem überlebenden Ehegatten und den
genannten Intejtaterben des LNeritorbenen in der Weife tat,
daß erfierer die ihn zuftehende Halbiheid des Vermögens
jure proprio hHinmegnimmt und von der Halbiheid des
Berjtorbenen die Hälfte erbt, während die andere Hälfte,
der fogenannte vierte Pfennig, auf die noch lebenden Eltern,
vollbürtigen Gejchwijter und vollbürtigen Geichwifterfinder
des erlebten und wenn von diefen niemand anı Leben it,
auf des Berlebten Halbgeichwiiter und deren Kinder fällt.
Sit. XXX Ge. V Ubi. 2. Lahner 8 282.
Mayer S. 122. Roth, Bayer. ivilr. IIL 8 352
=, 614, Nachtrag S. XVI. Haas €. 16.
Seichwifterfinder werden itatt ihreS parens für Cine
Perfon gerechnet und erben in die Stämme, wenn fie mit
den Großeltern und Seichwijtern ihrer Eitern oder auch mit
den eriteren allein fonfurrieren.
5 XNXV Gei.2 8 2.
3, Erbfolge wenn in yerfamter Ehe neblt dem Ehegatten entferntere
Berwandte vorhanden find, als die in 8 29 Genannten.
8 30.
Hinterläpt der Verftorbene entferntere Verwandte als
UAUicendenten, Seichwiiter _— voll oder halb —, Geichwüter-