Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

$ 29. Gxbf., wenn nebft dem Ehegatten Afcendenten 30. vorhanden find. 93 
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9, Erbfolge weun in verfamter Ehe neblt dem Ehegatten nur 
Afcendenten, Gefhwifter und Gefhwifterkinder, Yalbgefhwifter und 
deren Kinder vorhanden find. 
8 929. 
Sind feine Rinder, jondern nur Aicendenten, Geichwirter 
und Gejchwifterfinder vorhanden, jo findet Abteilung des 
SefamtguteS zwilhen dem überlebenden Ehegatten und den 
genannten Intejtaterben des LNeritorbenen in der Weife tat, 
daß erfierer die ihn zuftehende Halbiheid des Vermögens 
jure proprio hHinmegnimmt und von der Halbiheid des 
Berjtorbenen die Hälfte erbt, während die andere Hälfte, 
der fogenannte vierte Pfennig, auf die noch lebenden Eltern, 
vollbürtigen Gejchwijter und vollbürtigen Geichwifterfinder 
des erlebten und wenn von diefen niemand anı Leben it, 
auf des Berlebten Halbgeichwiiter und deren Kinder fällt. 
Sit. XXX Ge. V Ubi. 2. Lahner 8 282. 
Mayer S. 122. Roth, Bayer. ivilr. IIL 8 352 
=, 614, Nachtrag S. XVI. Haas €. 16. 
Seichwifterfinder werden itatt ihreS parens für Cine 
Perfon gerechnet und erben in die Stämme, wenn fie mit 
den Großeltern und Seichwijtern ihrer Eitern oder auch mit 
den eriteren allein fonfurrieren. 
5 XNXV Gei.2 8 2. 
3, Erbfolge wenn in yerfamter Ehe neblt dem Ehegatten entferntere 
Berwandte vorhanden find, als die in 8 29 Genannten. 
8 30. 
Hinterläpt der Verftorbene entferntere Verwandte als 
UAUicendenten, Seichwiiter _— voll oder halb —, Geichwüter-
	        
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