Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Zeil, Zweiter Wbidnitt. 
zweite Rubrik des Hypothefenbuchs einzuichreiben und es 
:rägt Jomit die desfallfige Vereinbarung bezw. der auf Orumd 
derjelben erfolgte Eintrag die rechtliche Natur einer Ditpo 
Ätionsbelchränkung an fih. Dem Eintrag in zweiter Kubrif 
teht auch die vom £. Amtsgerichte angenommene perfönliche 
SForderungsnatur des fraglichen Anipruchs nicht entgegen; 
denn daß auch rein perfönlidhe Forderungsrechte als Tilpo- 
Ntionsbejhränkungen in zweiter Rubrik eingetragen werden 
fönnen, ergibt fi flar aus der Beftimmung des Abi, 2 
des $ 5 loc. cit., wornad) das Kückaufsrecht, welches doch 
zweifellos nur obligatoriiche Wirkung hat, auch unter den 
Beichränfungen der Dijpolition des YBefißers in zweiter 
Rubrik vorgemerkt werden kan. 
CE muß deshalb angenommen werden, daß mit der 
Vereinbarung des Eintrags der Überlohungshälite der Nim- 
der in der zweiten Yubrik des Hypothefenbuchs& eine Tie 
vofitionsbeichränkung des übernehmenden Vaters nicht bloß 
vereinbart merden wollte, fondern wirklich vereinbart wurde 
und biermit entfällt der erfte Orund, aus welchem das 
Yypothekenamt den fraglichen Eintrag ablehnen zu tollen 
geglaubt hat, 
Aber auch der zweite Örund, daß nämlich entgegen der 
Anordmung der Iuftizminijterialentichließung vom 2. Zuni 
1868 der Inhalt und Umfang der fraglichen Dispolitionus: 
beichränkung nicht näher beftimmt worden let, vermag die 
Ablehnung jenes Eintrags nicht zu rechtfertigen; denn wem 
atıch die Urkunde vom 19. Kamnuar d. 3. nicht mit aus. 
drücflichen Worten enthält, inwieweit der Übernehmer der
	        
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