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Zweiter Zeil, Zweiter Wbidnitt.
zweite Rubrik des Hypothefenbuchs einzuichreiben und es
:rägt Jomit die desfallfige Vereinbarung bezw. der auf Orumd
derjelben erfolgte Eintrag die rechtliche Natur einer Ditpo
Ätionsbelchränkung an fih. Dem Eintrag in zweiter Kubrif
teht auch die vom £. Amtsgerichte angenommene perfönliche
SForderungsnatur des fraglichen Anipruchs nicht entgegen;
denn daß auch rein perfönlidhe Forderungsrechte als Tilpo-
Ntionsbejhränkungen in zweiter Rubrik eingetragen werden
fönnen, ergibt fi flar aus der Beftimmung des Abi, 2
des $ 5 loc. cit., wornad) das Kückaufsrecht, welches doch
zweifellos nur obligatoriiche Wirkung hat, auch unter den
Beichränfungen der Dijpolition des YBefißers in zweiter
Rubrik vorgemerkt werden kan.
CE muß deshalb angenommen werden, daß mit der
Vereinbarung des Eintrags der Überlohungshälite der Nim-
der in der zweiten Yubrik des Hypothefenbuchs& eine Tie
vofitionsbeichränkung des übernehmenden Vaters nicht bloß
vereinbart merden wollte, fondern wirklich vereinbart wurde
und biermit entfällt der erfte Orund, aus welchem das
Yypothekenamt den fraglichen Eintrag ablehnen zu tollen
geglaubt hat,
Aber auch der zweite Örund, daß nämlich entgegen der
Anordmung der Iuftizminijterialentichließung vom 2. Zuni
1868 der Inhalt und Umfang der fraglichen Dispolitionus:
beichränkung nicht näher beftimmt worden let, vermag die
Ablehnung jenes Eintrags nicht zu rechtfertigen; denn wem
atıch die Urkunde vom 19. Kamnuar d. 3. nicht mit aus.
drücflichen Worten enthält, inwieweit der Übernehmer der