fullscreen: Hendrik Herp: Spiegel der Vollkommmenheit, obd., 1. Teil – Nürnberg, STN, Cent. VII, 21

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sich darauf, daß der Fluß „das kott verzehre“. Doch sollte der Stadt— 
baumeister ein Auge auf die Nachtmeister haben, daß der Unrat nicht 
liegen bliebe und etwa wenn der Wasserstand ein gar zu niedriger oder 
der Fluß mit Eis bedeckt sei, sich in Inseln ansetzt, „dann solich kott 
ser ubel schmeckt (riecht) und grausam sicht.“ Auch sonst achtete man 
darauf, daß der Fluß nicht verschwemmt werde, und es war verboten, 
bei einem Bau Erde und Schutt länger als acht Tage „an der Gasse“ 
liegen zu lassen, weil solche Bauabfälle durch Regen und Tauwetter 
gar leicht in die Pegnitz oder in den Fischbach geführt würden. Auch 
in den Stadtgraben durfte dergleichen nicht geschüttet werden. Die 
öffentlichen Abladeplätze hatte, „der Stadt Schüttmeister“ zu bestimmen. 
Dennoch fand damals noch vieles vor den Häusern Platz, woran man 
heute nicht glauben möchte. Doch war es bei Strafe verboten Schutt 
und Abfall, Kehricht und Mist länger als acht Tage auf der Straße 
liegen zu lassen. Mehr übrigens als für die Pegnitz, war man für 
eine Reinhaltung des Fischbachs besorgt, mit welchem Erfolge freilich 
geht daraus hervor, daß der Rat sich selber genötigt sah, das Wasser 
dieses Flüßchens sür die Zwecke des Bierbrauens und Backens zu verbieten. 
Es dürfte sich empfehlen, gleich hier von dem städtischen Bauamt 
zu handeln. Sein Vorstand war „der Stadt Baumeister“, ein Mit— 
glied des kleineren Rats, also nicht ein Bautechniker von Fach, sondern 
ein „ständiger Referent und Kommissarius für den Rat in allen Bau— 
sachen.“)) Wie wir schon gelegentlich des Mauerbaues bemerkten, gab 
es ehemals, bis zum Ausgang des 14. Jahrhunderts eine ganze Reihe 
von fast durchweg aus dem Patriziat zaber nicht nur aus dem engeren 
Rat, sondern auch aus den Genannten des größeren Rats gewählten 
„Baumeistern“, deren jedem die besondere Leitung einer der vielen 
Stadtbauten übertragen war. Aber schon seit 1896 finden wir nun 
einen einzigen Baumeister aufgeführt, den bekannten Ulman Stromer. 
Von nun an blieb es so und der Ratsherr, der an die Spitze des 
städtischen Bauwesens gestellt wurde, vereinigte nun in seiner Hand 
sämtliche Geschäfte, die ehemals zu ihrer Erledigung eine Menge von 
Ratsdeputierten erfordert hatten. Bald wurde sein Amt ein ständiges, 
mit dem auch ein fester Gehalt verbunden war. Der Baumeister hatte 
die Aufsicht über alle öffentlichen Bauangelegenheiten der Stadt. Sämt— 
liche Ausgaben dafür gingen durch seine Hand. Natürlich hatte er 
dem Rat darüber jährlich Rechenschaft abzulegen. Dem Rat blieb 
überhaupt die oberste Entscheidung in allen Bausachen. Außerdem 
wurde für besonders hervorragende Bauten eine eigene Kommission 
) Bgl. Mummenhoff, das Rathaus in Nürnberg. S. 163, überhaupt das 
städtische Bauwesen arundlegend erörtert ist.
	        
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