Objekt: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VII, 3

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höheren Lohn auf eine für mich viel bequemere Weise erreichen: aber 
einerseits ist der Beitrag den ich zur Versicherung zu geben habe, doch 
zu niedrig um von den Leuten als wesentliche Erhöhung des Lohnes 
angesehen zu werden, und anderseits würden sie die geringe Zulage 
ichwerlich zur Sicherung ihrer Zukunft anlegen; es tritt also hier 
vieder die Pflicht des Arbeitgebers auf; — seine bessere Einsicht macht 
ihn in gewissem Sinne zum Vormunde des Arbeiters, und er darf 
die Mühe welche ihm die Versicherung allerdings auferlegt, nicht scheuen, 
da es sich in hohem Maße um das Wohl seiner Leute handelt. — 
Die Versicherung erstreckt sich einerseits auf Alters, anderseits 
auf Invaliditätsrenten; d. h. wenn der Versicherte ein gewisses Alter 
erreicht hat, welches ich auf das 65. Jahr normirt habe, erhält er 
unter allen Umständen, mag er noch arbeitsfähig fein, oder nicht, eine 
Jahresrente, welche ich auf 450 Mark festzusetzen beabsichtige. Außer— 
dem kann er unter Umständen schon früher eine Invaliditäts Rente 
don gleicher Höhe erhalten; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die 
Interessenten gegen Unfall innerhalb und außerhalb der Haftpflicht ver— 
sichert sind, sodaß sich die neue Versicherung nur auf solche Invalidi— 
ätsfälle erstreckt, welche durch die Unfall-Versicherung nicht gedeckt sind; 
ilso z. B. Arbeitsunfähigkeit durch innere Erkrankung, oder durch 
Unfälle außerhalb seines Berufes, wobei jedoch wieder gewisse Fälle 
ausgenommen sind als Säuferwahnsinn, muthwillige Theilnahme an 
Raufereien. im Kriege u. s. w. vorsichtiger Weisehat die Gesellschaft 
zuch Beschädigung durch Duell, Wettrennen und Luftballonreisen 
ausgenommen. 
Im Interesse geringerer Pramien habe ich zugestehen müsseu, daß, 
wenn die Invalidität in dem ersten 5 Jahren nach dem Beginne der 
Versicherung eintritt, ein Anspruch auf eine Rente nicht besteht, uns 
ist dieser Umstand nicht so gefährlich, wie es im ersten Augenblicke er— 
scheint, denn im Durchschnitt sind unsere Leute gesund und jung, also 
ist Invalidität durch Erkrankung sobald nicht zu befürchten, gegen In— 
validität durch Unfälle im Beruf sind sie aber anderweit genügend 
dersichert und Unfälle außerhalb des Berufes sind bei einiger Vorsicht 
kaum anzunehmen. 
Tritt die Invalidität zwischen den 5 und 10 Jahre ein, wird 
nur die halbe Rente gewährt; durch Fortzahlung der halben Prämien 
kann sich aber der Versicherte den Genuß der vollen Altersrente vom 
6bh. Jahre ab sichern. Nach 10 jähriger Versicherung hat der Ver— 
ae im Invaliditätsfall den Anspruch auf den vollen Genuß der 
Rente. 
Ist die Juvalidität der Art, daß der betreffende wohl noch arbei— 
ten kann, aber nicht so viel verdienen, als der Durchschnitt der letzten 
3 Jahre ergiebt, so erhält er die halbe Rente; er hat dann die halbe 
Prämie fortzuzahlen, wenn er sich bei später eintretender voller In— 
validität, oder mit dem 65 Jahre die volle Rente sichern will. 
Etwa vorhandenes Vermögen, oder Erwerbsfähigkeit von Fran 
und Kindern kommen nicht in Betracht, können also seitens der Gesell— 
schaft nicht als Vorwand zur Zurückhaltung oder Minderung der Rente
	        
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