gjunsten von Verbandsmitgliedern. — Als Gehilfenvertreter des Carif—
ckreises V (Bauern) für die laufende Tarifperiode wurde von den Kollegen
Bauerns per Urabstimmung gewählt Jos. Seitz-München, als erster Stell—
bertreter Fos. Söldner-München, als zweiter Stellvertreter, der außerhalb
Münchens wohnen und arbeiten muß, Gustav Beischmidt-Nürnberg.
Reserate: am 4. Mai Vedaltteur Kollege Max Schneider über „Die
Schule der Zukunft“; am 3. Oktober Redakteur Dr. Gg. Weill über „Die
Kulturarbeit der Gewerkschaften“; am 20. Oktober in einer allgemeinen
Versammlung, der eine kleine Drucksachen-Ausstellung vorausging und an
der auch Kollegen aus Fürth, Erlangen, Schwabach, Neumarkt usw. teil—
nahmen, Kollege Seitz über die Gauvorsteher-Konferenz; am 16. November
sprach Rechtsanwalt Dr. L. Ehrenbacher II über „Politik und Verant—
vortlichkeit“.
Für andere Gewerkschaften wurden 100 AM bewilligt.
1913.
—AVV—
Verbands—, 15 8 Gau-— und 255 Ortskasse) erhöht. Die Erhöhung
des Verbandsbeitrages um so H wöchentlich war bedingt durch ungewöhn—
lich hohe Arbeitslosigseit im Gewerbe und die dadurch veranlaßte außer—
ordentliche Belastung unserer Unterstützungskassen; die Erhöhung des Mit—
gliedschaftsbeitrages um 5 8 wöchentlich war nötig geworden durch die
Anstellung des Verwalters, der in der ordentlichen Generalversammlung
am 19. Januar in der Person des Kollegen Franz Knoop bestimmt wurde.
Am J. Februar trat er sein Amt an. Die Anstellungsbedingungen, die von
einer Kommission ausgearbeitet und von der Generalversammlung genehmigt
vurden, haben folgenden Wortlaut:
Anstellungs-Bedingungen.
Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte der Mitgliedschaft Nürnberg wird
ab J. Februar s013 ein Verwalter angestellt. Er bezieht ein Gehalt von jährlich
2200 A, steigend alle Jahre um 50 M bis zum Endgehalt von 2800 Al.
Die Beiträge für den Verwalter zur Ortskrankenkasse und zur Angestellten—
hersicherung werden von der Mitgliedschaft getragen.
Die Probezeit ist eine dreimonatliche, während welcher eine 14tägige gegen—
seitige Kündigung besteht. Nach der Probezeit ist die gegenseitige Kündigung eine
zierteljährige. Diese kann nur am J. Januar, 1J. April, J. Juli und J. Oktober
erfolgen.
Bei Unregelmäßigkeiten oder nicht sachgemäßer Erledigung der Geschäfte kann
die Vorstandschaft die sofortige Entlassung ohne Entschädigung verfügen. Dem
Entlassenen steht die Berufung an ein Schiedsgericht zu. Dasselbe besteht aus drei
Mitgliedern der Vorstandschaft und drei von dem entlassenen Verwalter zu be—
timmenden Mitgliedern der Mitgliedschaft. Die Entscheidung dieser Körperschaft
ist endgültig.
In Krankheitsfällen bezieht der Verwalter drei Monate lang das Gehalt fort.
Das Krankengeld vom Verband und von der Ortskrankenkasse fließt während
dieser Zeit in die Mitgliedschaftskasse.
Der Urlaub ist in den ersten fünf Jahren ein einwöchentlicher, nach dieser Geit
beträgt er zwei Wochen. Eine Aushilfe während dieser Zeit wird von der Mit—
gliedschaft gestellt.
—8*
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