Metadaten: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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M in die inneren Angelegenheiten derselben kann der Schutzherr nicht 
eingreifen. 
5) In Bezug auf ihre inneren Angelegenheiten 
a) steht ihnen das Recht der freien Ausübung ihrer Religion und 
Zeremonien zu, sowie hiefür die nötigen Gebäude zu besitzen, 
sie können sich die nötigen Organe insbesondere Rabbiner und 
Judengerichte selbst wählen, welche jedem einzelnen befehlen und 
ihn strafen, 
können Gewerbe zum Gebrauche innerhalb ihrer Gemeinde selbst 
ausüben, 
q) und sich Gemeindeabgaben auflegen. 
Dagegen gehoͤrt der einzelne Jude der christlich-politischen Gemeinde 
nie an, kann kein Bürgerrecht erwerben, in keine Zunft eintreten, 
wurde aber, weil er Eigentumsrecht an liegenden Gütern hatte, gar 
häufig wie jeder andere christliche Gemeindebürger zu den allgemeinen 
Lasten beigezogen. 
Den christlichen Gemeindegliedern gegenüber steht der Jude in Kri— 
minalfällen unter demselben Rechte wie der Christ, in Zivilfällen 
unter dem Rechte des Christen, in Zivilsachen zwischen Juden und 
Juden, insbesondere in Bezug auf Zeremoniell, Familien- und Erb— 
rechtssachen, unter dem mosaischen Gesetze, resp. Rabbiner- und Ju— 
dengericht. 
Der Jude kann den Christen nicht zum Kampfesbeweis zwingen, sein 
Eid hat nicht die Giltigkeit wie jener der Christen. 
In Ausübung seiner Religion darf er nicht gestört, nicht zur Taufe 
gezwungen, werden, aber als Nichtchrist hat er keinen Anspruch auf 
offentliche Amter und Würden, keinen Zutritt zu öffentlichen Bildungs— 
Anstalten, und als Erwerbsquelle zur physischen Existenz ist ihm der 
Handel und das Darlehnsgeschäft angewiesen und hierbei genießt er 
als Ausfluß des Judenschutzrechtes den Anspruch auf das Juden— 
geleitsrecht. 
10) Er ist der christlichen Religion Achtung und Rücksicht schuldig, nimmt 
keinen Anteil an der öffentlichen Waffenpflicht, muß im Lande bleiben, 
bis ihm der Schutzherr den Abzug erlaubt, und hat für seine Ware 
höhern Zoll als der Christ zu bezahlen. 
Unter dieses Bild kann man im allgemeinen die rechtliche Stellung 
der Juden von Fürth bis 1600 bringen, wo sich die dortige jüdische Ge— 
meinde zu entwickeln begann — nnd ihre eigene Geschichte selbständig auf— 
tritt.“ — (ESar, die Synagoge.) 
.Bereis 1566 waren vier Familien unter domprobsteilichem Schutz. 
Die Juden zählten eirca 70 Köpfe und waren schon 1582 auf 200 an— 
gewachsen. 
1582 ging das Gerücht, daß die Juden zu Burgfarrnbach und Fürth 
den vom Maine her durchpassierenden Wein verfälschen, worüber der Mark— 
graf sich so entrüstete, daß er die Juden mit Austreibung bedrohte. 
Der Jude Michael war von der Nürnberger Kriegsstube beauf— 
tragt, Missethäter auszukundschaften und von dem Kadolzburger Kastner
	        
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