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Anhang.
hat dem Codex Altemberger 1884 cine Arbeit gewid-
met, morin er nachweift, daß der 1. Teil des Codex das
„nuerenpergisch recht‘‘, das jhwäbifche Landrecht in
ch birgt mit mannigfachen Abweichungen im Vergleich zu
den bisher bekannt gewordenen Handichriften destielben. Die
Jonft nicht vorfommende Benennung „Nürnberger Recht“
ipricht für die Vermutung Stobbes, daß das Ihwähiiche
Vandrecht auf dem Nürnberger Reichstag 1298 beftätigt
worben jet.
Ein Zujammenhang der Entftehung des Codex Altem-
berger mit der 1479 in Nürnberg ftattgehundenen Rechts»
verbefferung {ft nicht erwiejen.
cf. Rorreipondenzblatt des Vereins für fiebenbürgtiche
Yandeskunde, VIIL Jahrgang Nr. & S. 49.1)
Die Vergleidhung der verjdhiedenen Ausgaben ift von
hohem interpretativem Wert;?) jo kann bheiipiel&weife allein
durch die Gegenüberftellung der Keformationen von 1522
und 1564 die richtige Anichauung über das Erbrecht ehe:
licher stinder uneheliher Eltern — ef. oben S 10 — qge-
monnen werden. Das 3. Gejeg des XXX. ZTitel$ der Re.
‘ormation von 1564 erhält jeine Erläuterung aus dem
2. Geieß des XXI Titels der älteren Reformationen: die
richtige Auslegung des 8, Gejebes des XXIX. Titel8 wird
durch das beftimmter abgetaßte 10, Geieg des XX, Titels
beitätigt. Endlich ergibt fich durch den Tert der älteren
MNusgaben, daß der lebte Saß der Reformation von 1564
!) „Deutiche Rechtsgejchichte“ von Dr. Heinrich Siegel,
Profeijor an der Wiener Univerfität, Merlin 1886 S. 53:
in diejen Ländern (ungarijdhe und Havifche) kam Yürnberager
Recht durch Nebertragung zur Geltung.
*) Vergleiche befonders die fOharffinnigen diesbezüglichen
yolgerungen Bockes in Zeitichr. d. Anwalktvereins Wd. XV
=, 321, 322, 354 u. Ta.