Inhaltsverzeichnis: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Anhang. 
hat dem Codex Altemberger 1884 cine Arbeit gewid- 
met, morin er nachweift, daß der 1. Teil des Codex das 
„nuerenpergisch recht‘‘, das jhwäbifche Landrecht in 
ch birgt mit mannigfachen Abweichungen im Vergleich zu 
den bisher bekannt gewordenen Handichriften destielben. Die 
Jonft nicht vorfommende Benennung „Nürnberger Recht“ 
ipricht für die Vermutung Stobbes, daß das Ihwähiiche 
Vandrecht auf dem Nürnberger Reichstag 1298 beftätigt 
worben jet. 
Ein Zujammenhang der Entftehung des Codex Altem- 
berger mit der 1479 in Nürnberg ftattgehundenen Rechts» 
verbefferung {ft nicht erwiejen. 
cf. Rorreipondenzblatt des Vereins für fiebenbürgtiche 
Yandeskunde, VIIL Jahrgang Nr. & S. 49.1) 
Die Vergleidhung der verjdhiedenen Ausgaben ift von 
hohem interpretativem Wert;?) jo kann bheiipiel&weife allein 
durch die Gegenüberftellung der Keformationen von 1522 
und 1564 die richtige Anichauung über das Erbrecht ehe: 
licher stinder uneheliher Eltern — ef. oben S 10 — qge- 
monnen werden. Das 3. Gejeg des XXX. ZTitel$ der Re. 
‘ormation von 1564 erhält jeine Erläuterung aus dem 
2. Geieß des XXI Titels der älteren Reformationen: die 
richtige Auslegung des 8, Gejebes des XXIX. Titel8 wird 
durch das beftimmter abgetaßte 10, Geieg des XX, Titels 
beitätigt. Endlich ergibt fich durch den Tert der älteren 
MNusgaben, daß der lebte Saß der Reformation von 1564 
!) „Deutiche Rechtsgejchichte“ von Dr. Heinrich Siegel, 
Profeijor an der Wiener Univerfität, Merlin 1886 S. 53: 
in diejen Ländern (ungarijdhe und Havifche) kam Yürnberager 
Recht durch Nebertragung zur Geltung. 
*) Vergleiche befonders die fOharffinnigen diesbezüglichen 
yolgerungen Bockes in Zeitichr. d. Anwalktvereins Wd. XV 
=, 321, 322, 354 u. Ta.
	        
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