Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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Rülber, Schweine und Schafe D 
ftande, jedoch uur Iinerhalb der Zeit 
1. Mai, zum Verkaufe in den Stadtbezi 
fall8 auf den Viehhof gebracht werden. 
Für den Verkauf derfelben gelten 
die lebend zu Markte gebrachten Vieh; 
und SGaislein (Bicken) find dem Marktzi 
84. Die Märkte finden an den voı 
Tagen und Stunden jtatt. 
Fiir die Pferdemärkte gelten die | 
fchriften; im übrigen ift der Handel mi‘ 
während der in 8 5 beftimmten Marktz 
Ar den Somn- und Feiertagen, jo 
feine Märkte ftattfinden, {ft der Verkauf 
Gattungen einfdhließlich der Pferde u 
verboten. 
8 5. Bor Begiun und nach Schl 
Magijtrat jeweils fejtgefebt wird (8 Al 
verboten. 
8 6. Die Verwaltung kann ausuna 
außerhalb der Marktzeit (S$ 4 und 5) 
8 7. Beginn und Ende der Maı 
einer Glocfe angezeigt. 
Bor Begiun der Marktzeit Haben 
Verkaufe int VBiehhofe ftehen Haben, Zutı 
Händlern, weldhe alz Aufkänfer 
jelbft wenn fie Vieh zum Verkaufe im 
Butritt zu demfelben vor Begiun des N 
divektor unterfagt werden. 
NacH Schluß der Marktzeit dürfen 
aufhalten, welche gejchäftlich oder Dienftl 
die Bewilligung des Schlachthofdivektors 
8 8. Alles auf dem Viehhofe wäl 
ftimmten Marktzeit zum Verkaufe aufgefte 
jeilgeboten. 
Die Einmtjchung iur die Handelsver 
deren Einwilligung zuläjfig. 
Die Eigentümer oder Verkänfer De 
Marktzeit bi zum Berkaufe des Viches 
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