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die Seite Ruprechts zu schlagen. Dafür verlangte aber die Stadt
oon den Bevollmächtigten des neuen Königs, unter denen auch der
Burggraf Friedrich VI. — sein Vater Friedrich V. war am 18. Februar
1398 gestorben, nachdem er schon im Jahre vorher die Regierung an
seine beiden Söhne Johann (III.) und den genannten Friedrich abge—
treten hatte — genannt wird, daß Ruprecht die sämtlichen ihr bis dahin
von römischen Kaisern und Königen und insbesondere von seinen beiden
Vorgängern Karl IV. und Wenzel verliehenen Privilegien und Frei—
heiten bestätigen solle. Es kam darüber ein förmlicher Vertrag zu—
tande, der uns erhalten ist und dadurch ein besonderes Interesse für
sich hat, daß alle die alten Rechte der Stadt, an deren Bestätigung
hr gelegen war, einzeln darin aufgeführt werden. So forderte die
Stadt Briefe über folgende Punkte, die wir hier besonders hervor—
heben wollen. Sie soll nie von dem Reiche hingegeben (versetzt) wer—
den und auch ihre jährliche Steuer von 2000 Gulden soll an niemand
erschrieben, sondern stets in die königliche Kammer abgeführt werden.
Die Erhebung eines Ungelds soll auch ferner gestattet sein. Ihre alten
Rechte an den Juden, sollen ihr bestätigt werden und deren Steuer
aiach wie vor zur Hälfte an die Stadt und zur Hälfte an den König
allen. Letzterer soll im übrigen seinen goldenen Opferpfennig 'weiter
erhalten. Bezüglich der von Wenzel gestatteten Tilgung der Juden—
schulden soll er keinen Anspruch erheben. Der neue, im Jahre 1396
abgeschlossene Kauf mit den Waldstromern über den Lorenzer Wald
oll bestätigt und der Stadt das Forstmeisteramt darüber ganz beson—
ders zugesichert werden. Auch über den Kauf der burggräflichen Rechte
in den Schnittern u. s. w. (s. oben) verlangte die Stadt eine neue Be—
tätigung, wie auch über die Weiher zu Pillenreuth, die sie 1358 den
Fischbecken abgekauft hatte. Besonderes Interesse beansprucht die
Forderung, daß der König einen Brief geben soll „umb den pan über
daz gericht zu Nüremberg, daz er den leihe einem mann, wen wir
arzu geben.“ Schon öfters hatten die römischen Könige den Gerichts—
»ann einem Nürnberger Bürger übertragen und somit die Stadt von
dem Schultheißengericht unabhängig gemacht. Wir erinnern uns, daß
dies jedesmal geschah, wenn das Schultheißengericht an den Burg—
zrafen verpfändet wurde. Was im Anfang eine für einen besonderen
Fall verliehene Gnade gewesen war, scheint die Stadt nun schon als
ein fortwährendes Recht für sich in Anspruch genommen zu haben.
Von König Ruprecht wurde damals der Gerichtsbann an den Nürn—
berger Patrizier Berthold Pfintzing, später, 1405, an Karl Holzschuher
verliehen. Weniger überraschend, obgleich durch frühere uns vor—
liegende Urkunden auch nicht gestützt, erscheint eine zweite Forderung