Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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2. 
Die Freibank ist in einem hiezu eingerichteten 
Raume des Schlachthofes untergebracht. Der Verkauf 
in derselben findet mit Ausnahme der Sonn- und 
Feiextage täglich statt. Die Verkaufsstunden laufen 
in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 
früh 7 bis Abends 8 Uhr und in der Zeit vom 
1. Oktober bis 31. März von früh 8 Uhr bis Abends 
6 Uhr. 
Der Magistrat behält sich vor, weitere 
im Stadtbezirke zu errichten. 
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n 
83. 
Fleisch, welches von den Fleischbeschauern zwar 
für genießbar, jedoch für minderwerthig befunden 
worden ist, darf nur in der Freibank verkauft 
werden. 
84. 
Es darf nur in einzelnen Posten bis zu 8 Kilo— 
gramm abgegeben und von dem Käufer nur zum 
eigenen Gebrauch verwendet werden. 
Jeder Handel mit solchem Fleisch und jeder 
Wiederverkauf desselben, gleichviel ob roh, gesalzen, 
geräuchert oder gesulzt, ebenso die gewerbsmäßige 
Verwendung desselben zur Speisenbereitung ist verboten. 
85. 
Der Grund, ans welchem die Verweisung des 
Fleisches an die Freibank erfolgt ist, sowie etwaige 
Anordnungen hinsichtlich der Zubereitung sind im 
Verkaufsraum der Freibank in dentlich ersichtlicher
	        
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