Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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212. 
Für die Vornahme der in den 88 128 nach 
gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschrift angeordneten 
Beschau hat Derjenige, welcher verpflichtet ist, sie 
vornehmen zu lassen, die in der bezüglichen Gebühren— 
ordnung jeweils festgesetzten Gebühren zu entrichten. 
Die geltenden Bestimmungen über Vornahme der 
Trichinenschau und die hiefür zu entrichtenden Gebühren 
werden durch gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift 
nicht berührt. 
8 13. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende ortspolizei⸗ 
liche Vorschriften, welche an dem vom Magistrat zu 
beftimmenden und öffeutlich bekannt zu gebenden Tage 
in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen 
des Art. 74 des Polizeistrafgesetzbuches bestraft. 
Die rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung 
der Gebühren, welche nach der Gebührenordnung für 
die Beschau der im Stadtbezirke Nürnberg außerhalb 
des Schlachthofes geschlachteten Thiere und der von 
auswärts eingeführten Thiere und Fleischwaaren zu 
entrichten sind, wird, soferne diese Gebühren den 
Betrag von 446 50 4 nicht übersteigen, mit Geld⸗ 
strafe bis zu 46 A0 bei höheren Beträgen mit Geld⸗ 
strafe bis zum zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzig⸗ 
fachen Betrag des entzogenen Gefälls geahndet. 
Nürnberg, den 22. Juli 1892. 
A—— 
Dr. Schuh.
	        
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