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212.
Für die Vornahme der in den 88 128 nach
gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschrift angeordneten
Beschau hat Derjenige, welcher verpflichtet ist, sie
vornehmen zu lassen, die in der bezüglichen Gebühren—
ordnung jeweils festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Die geltenden Bestimmungen über Vornahme der
Trichinenschau und die hiefür zu entrichtenden Gebühren
werden durch gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift
nicht berührt.
8 13.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende ortspolizei⸗
liche Vorschriften, welche an dem vom Magistrat zu
beftimmenden und öffeutlich bekannt zu gebenden Tage
in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen
des Art. 74 des Polizeistrafgesetzbuches bestraft.
Die rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung
der Gebühren, welche nach der Gebührenordnung für
die Beschau der im Stadtbezirke Nürnberg außerhalb
des Schlachthofes geschlachteten Thiere und der von
auswärts eingeführten Thiere und Fleischwaaren zu
entrichten sind, wird, soferne diese Gebühren den
Betrag von 446 50 4 nicht übersteigen, mit Geld⸗
strafe bis zu 46 A0 bei höheren Beträgen mit Geld⸗
strafe bis zum zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzig⸗
fachen Betrag des entzogenen Gefälls geahndet.
Nürnberg, den 22. Juli 1892.
A——
Dr. Schuh.