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der Viehhofordnung, eine tägliche Stallgebühr von
20 SBeerhoben.
8
4.
Waaggebühren.
Für die Feststellung des Gewichts der auf dem
Viehhof eingebrachten Thiere werden Waaggebühren
erhoben und zwar:
für jedes Stück Großvieh
für ein Kalb.
für ein Schaf
für eine Ziege
für Schweine und bei Abwiegnngen von
Fleisch für jeden angefangenen Ctr. 0,05 M-
Die Gebühr für andere Abwiegungen bemißt sich
nach der für diese Abwiegungen bestehenden Gebühren—
ordnung.
Für Ausfertigung der Waagscheine wird eine
Gebühr nicht erhoben. Die Waaggebühr ist an den
Wäger zu entrichten.
II. Gebühren im Schlachthofe.
8 5.
Schlachtgebühr.
Die Schlachtgebühr beträgt für jedes
Stück Großvieh (Ochsen, Stiere,
Kühe, Rinder).
für jedes Stück Kleinvieh
(Kälber, Schafe, Lämmer u. Ziegen)
für jedes Schwein. .
für Spanferkel u. Kitzen je
3,00 M
0,60 M
1,25
0. 30 M