Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Das für die Ueberschreitung der Ladefristen fest— 
gesetzte Wagenstandsgeld beträgt zur Zeit auf jeden 
Wagen für den ersten Tag 2 A, für den zweiten 
3 6 und für jeden weiteren Tag 4 
Außerdem ist für die Reinigung der Wägen über— 
haupt und für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen 
insbesondere die nach den bestehenden Vorschriften 
jeweilig festgesetzte Entschädigung zu leisten. Für 
das Einstreuen der zu beladenden Wägen ist eine 
Gebühr von 50 A bis zu 1 für den Wagen 
nach jeweiliger Festsetzung zu entrichten. 
82. 
Marktgebühr. 
Die Marktgebühr ist für jedes im Viehhofe ein— 
gestellte Stück Vieh zu entrichten und beträgt 
einschließlich der Gebühr für die Beschau 
im lebenden Zustande: 
für jedes Stück Großvieh 1.00 
für jedes Schwein . 0,30 
für jedes Kalb. 0,20 
für jedes Stück Schafvieh 0,10 
für jede Ziege .. O.10 
Für Kälber, Schweine und Schafe, die im ge— 
schlachteten Zustande zum Verkauf auf den Viehhof 
gebracht werden, beträgt die Gebühr einschließlich der 
Gebühr für Vornahme der Beschau 
jür jedes Schwein. 0,40 AMA 
für jedes Kalb... 0,30 M 
—— 
für jede Ziege 0,20
	        
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