Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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bestimmten Bediensteten vorzulegen, welcher dieselben 
auf ihre Richtigkeit prüft und die Ausstellung der 
erforderlichen Schlachtscheine veranlaßt. 
Für solches Vieh muß spätestens am Tage nach 
der Einbringung durch den Eigenthümer beziehungs⸗— 
weise den Schlachtenden an der Schlachthofhebestelle 
der Schlachtschein nachgelöst werden. 
891. 
Alles vom Viehhof oder von auswärts kommende 
geschlachtete Vieh darf vom Thorwart nur gegen 
Vorweis der Empfangsbestätigung über Bezahlung 
der Aufschlags- und beziehungsweise der Markt- und 
Beschaugebühr oder gegebenen Falls der Einbring— 
gebühr in den Schlachthof bezw. in die Kühlräume 
zugelassen werden. 
892. 
Für alles lebende Vieh, welches aus dem Schlacht⸗ 
hofe wieder entsernt werden soll, ist bei dem Schlacht⸗ 
hofleiter ein Abtriebsschein zu erholen, aus welchem 
der Name des Eigenthümers und der Ort der nächsten 
Einstellung des Viehes ersichtlich sein muß. Der 
Thorwart hat den wirklichen Abtrieb des Viehes aus 
dem Schlachthof auf demselben zu bestätigen. 
Gegen Abgabe des Abtriebscheines wird von 
der Schlachthofhebestelle der Fleischaufschlag und die 
bereits bezahlte Schlachtgebühr zurückbezahlt. 
Aus Abtriebsscheinen, auf welchen die Bestätigung 
des erfolgten Abtriebes fehlt, wird keine Rückvergütung 
geleistet.
	        
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