Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Für die Benützung der Stallungen des Schlacht⸗ 
hofes werden Gebühren nur erhoben, falls ein Thier 
länger als eine Nacht im Stalle stehen bleibt. 
G. Benükßung der Waagen. 
874. 
Die in den Schlachthallen zu Abwägungen auf— 
gestellten Waagen stehen unentgeltlich den Schlachtenden 
zur Verfügung. 
Wird eine amtliche Wägung mit Ausstellung eines 
Waagscheines verlangt, so ist solche von dem Hallen⸗ 
meister der betreffenden Schlachthalle gegen Bezahlung 
der jeweils hiefür festgesetzten Gebühren vorzuehmen. 
Die Aufsicht auf die Waagen steht den Hallen⸗ 
meistern zu und ist deren Weisungen in Bezug auf 
die Benütung derselben nachzukommen. 
Eigene Waagen in die Schlachthallen mitzubringen 
und dort zu benützen, ist verboten. 
875. 
Schlächtern und deren Dienst- und Arbeitslenten, 
welche die Abwägung des Fleisches in ungeeigneter, 
die Waagen beschädigender Weise vornehmen, kann 
vorbehaltlich der Inanspruchnahme wegen der ein— 
getretenen Beschädigungen von der Schlachthofleitung 
die Erlaubniß zur Vornahme von Abwiegungen ent— 
zogen werden. 
Die zur Feststellung des Gewichtes der Häute 
und des Talges aufgestellten Waagen dürfen nur zu 
diesem Zwecke benützt werden. Bezüglich der Ge— 
bühren bestimmt das Ersorderliche die Gebühren— 
ordnung.
	        
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