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Für die Benützung der Stallungen des Schlacht⸗
hofes werden Gebühren nur erhoben, falls ein Thier
länger als eine Nacht im Stalle stehen bleibt.
G. Benükßung der Waagen.
874.
Die in den Schlachthallen zu Abwägungen auf—
gestellten Waagen stehen unentgeltlich den Schlachtenden
zur Verfügung.
Wird eine amtliche Wägung mit Ausstellung eines
Waagscheines verlangt, so ist solche von dem Hallen⸗
meister der betreffenden Schlachthalle gegen Bezahlung
der jeweils hiefür festgesetzten Gebühren vorzuehmen.
Die Aufsicht auf die Waagen steht den Hallen⸗
meistern zu und ist deren Weisungen in Bezug auf
die Benütung derselben nachzukommen.
Eigene Waagen in die Schlachthallen mitzubringen
und dort zu benützen, ist verboten.
875.
Schlächtern und deren Dienst- und Arbeitslenten,
welche die Abwägung des Fleisches in ungeeigneter,
die Waagen beschädigender Weise vornehmen, kann
vorbehaltlich der Inanspruchnahme wegen der ein—
getretenen Beschädigungen von der Schlachthofleitung
die Erlaubniß zur Vornahme von Abwiegungen ent—
zogen werden.
Die zur Feststellung des Gewichtes der Häute
und des Talges aufgestellten Waagen dürfen nur zu
diesem Zwecke benützt werden. Bezüglich der Ge—
bühren bestimmt das Ersorderliche die Gebühren—
ordnung.