Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

— 102 — 
reinigt und unverstopft erhalten werden. Die Anbringung von 
Sturzrinnen ist verboten. 
II. Insbesondere im Winter. 
10144 
116) Es ist verboten, bei eintretendem Froste und so lange 
derselbe anhält das Röhrenwasser auf die Straße laufen zu 
lassen und zum Wasserholen an den öffentlichen Brunnen Ge— 
fäße mit engen Mündungen, welche den Wassersturz nicht voll— 
ständig in sich aufnehmen, zu verwenden. Bei Frostwetter darf 
Wasser, worunter aber keine Abfälle der Küche oder Unrat sich 
befinden dürfen, nur in den Straßenrinnen, nicht aber un— 
mittelbar vor den Häusern ausgegossen werden. In allen den— 
jenigen Straßen jedoch, in welchen sich Abzugskanäle, aber 
keine Seitenkanäle befinden, darf gar kein Wasser in die Straßen— 
rinne gegossen, sondern muß an die Kanalöffnungen gebracht 
werden. 
Ein Gleiches wird in allen jenen Fällen gefordert, wo 
Häuser, wenn auch in der treffenden Straße selbst kein 
Kanal besteht, von einer Kanalöffnung nicht mehr als vierzig 
Schritte entfernt sind. Das in solchen Häusern, welche nicht 
weiter als vierzig Schritte von der Pegnitz entfernt sind, ver— 
brauchte Wasser muß bei dem Mangel eines Kanales in den 
Fluß gebracht und darf gleichfalls nicht in die Straßenrinnen 
gegossen werden. 
117) Insoweit hienach zur Winterszeit Wasser überhaupt 
auf die Straße laufen gelassen oder gegossen werden darf, ist 
demselben durch Reinigen der Gossen und durch Rinnen, welche 
in das Eis zu hauen sind, stets der erforderliche Abfluß zu 
verschaffen. Diese Verbindlichkeit erstreckt sich bei jenen Per— 
sonen, deren Geschäftsbetrieb einen größeren Verbrauch von 
Wasser erheischt, wie bei Bierbrauern, Branntweinbrennern, 
Färbern, Metzgern, Besitzern von Dampfmaschinen u. ogl., 
nicht blos auf die Ausdehnung ihres Besitzes gegen die Straße, 
sondern so weit, als der Abfluß des von ihnen herrührenden 
Wassers geht. 
Sind solcher Geschäftsleute auf einer Strecke mehrere, so 
haben dieselben nach polizeilicher Weisung gemeinschaftlich für 
die Offenhaltung der Straßenrinne zu sorgen. 
Das aufgehauene Eis muß alsbald entfernt werden. 
II. Straßenreinigung insbesondere. 
Straßenreinigungspflicht. 
118) Zur Straßenreinigung sind verpflichtet: 
Haus- oder Anwesensbesitzer, sowie Vorsteher öffentlicher 
Anstalten und Gebäude, einschließlich der zum Gottesdienste
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.