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834.
Alle mit Vieh beladenen in den Viehhof ver—
brachten Wägen müssen nach ihrer Entladung durch
die beauftragten Bediensteten der Eisenbahnverwaltung
zum Zweck der Beseitigung etwaiger Ansteckungsstoffe
vorschriftsmäßig gereinigt werden.
Für die Reinigung der Wagen überhaupt und
für die Beseitigung von Austeckungsstoffen insbesondere
sind die nach den bestehenden Vorschriften jeweils
bestimmten Gebühren zu entrichten.
Bezüglich der Vornahme der Reinigung, sowie
der Behandlung des aus den Wagen entfernten
Düngers sind die Anordnungen der Viehhofverwaltung
maßgebend.
8 35.
Es ist verboten, im Viehhof befindliche Eisen—
bahnwägen ohne Erlaubniß der mit der Ueberwachung
beaustragten Bediensteten zu entladen oder mit Vieh
zu beladen.
Es ist verboten, im Viehhofe Eisenbahnwägen
zu beladen oder deren Beladung zu gestatten, so lange
nicht die Reinigung derselben gemäß 8 34 statt—
gefunden hat.
Zuwiderhandelnde haften überdies der Stadtge—
meinde für jeden hierauf entstehenden Schaden.
836.
Das durch den Viehhof führende Bahngeleise darf
in keiner Weise mit irgendwelchen Gegenständen be—
legt oder verstellt werden.